Angefochten wurde Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Dispositivs in Bezug auf die Genugtuung und dies lediglich insoweit, als die Genugtuungsforderung nur dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Straf- und Zivilklägerin für die vollständige Beurteilung dieser Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Beantragt wurde die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung von nicht unter CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2016 (mittlerer Verfall).