Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde den übrigen Parteien Gelegenheit geboten, innert Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 498 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 502 f.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) erklärte am 29. Januar 2019 Anschlussberufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Angefochten wurde Ziff.