rens im Straf- und Zivilpunkt sowie die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten im Straf- und Zivilpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte den Antrag, es sei die Straf- und Zivilklägerin, C.________, als Zeugin zu befragen (pag. 491 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde den übrigen Parteien Gelegenheit geboten, innert Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag.