Weiter wurde beantragt, der Beschuldigte sei für den verbliebenen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Verzicht des Widerrufs des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 (BM 12 7071) und des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2016 (SK 15 256) bzw. unter Verzicht der Verlängerung der Probezeit. Die Zivilklagen der Privatklägerin seien ohne Grundsatzentscheid vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, sämtliche Verfahrenskosten des Berufungsverfah-