Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 18 528+529 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Sanwald, Oberrichter Josi Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin Gegenstand sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. August 2018 (PEN 18 165-167) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorin- stanz) vom 9. August 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) freige- sprochen von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, evtl. Drohung, angeb- lich mehrfach begangen ca. anfangs Juni 2016 in Bern, E.________ und evtl. an- derswo zum Nachteil von C.________ und von der Anschuldigung der Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördli- cher Aufforderung, angeblich begangen am 2. August 2017 in Bern. Dies ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen wurde er schuldig erklärt der sexuellen Nötigung, begangen ca. Ende April/anfangs Mai 2016 in Bern, zum Nachteil von C.________, der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen ca. im April 2016 in E.________, auf der Auto- fahrt von Zürich nach Bern und in Bern, zum Nachteil von C.________ und der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, fahrlässig begangen am 22. September 2016 in Bern. Zudem wurde die mit Urteil der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 bedingt ausgesprochene Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 widerrufen. Im Sinne einer Gesamtstra- fe wurde er zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 9‘000.00, als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2018 und vom 10. Juli 2018 verurteilt sowie weiter zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00 (Ersatzfrei- heitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung). Ferner wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 8'622.00 zur Bezahlung auf- erlegt und das amtliche Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________ bestimmt. Schliesslich wurde der dem Beschuldigten mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2016 für eine Geldstrafe von 264 Tagessätzen zu je CHF 50.00 abzüglich 2 Tagessätze als Untersuchungshaft, ausmachend somit CHF 13‘100.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, die Probezeit um 1/2 Jahr verlängert und dem Beschuldigten hierfür die Verfahrens- kosten von CHF 300.00 auferlegt. Die Zivilklage wurde dem Grundsatz nach gut- geheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg ver- wiesen, wobei für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden wurden (pag. 414 ff.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 16. August 2018 (pag. 421) meldete Rechtsanwalt F.________ namens und auftrags des Beschuldigten Berufung gegen das ergangene Urteil an. Die Urteilsbegründung datiert vom 13. Dezember 2018 (pag. 427 ff.). Die Beru- fungserklärung folgte am 7. Januar 2019 (pag. 491 ff.). Darin beschränkte Rechts- anwalt F.________ die Berufung auf die Schuldpunkte der sexuellen Nötigung und 2 sexuellen Belästigung zum Nachteil von C.________, die Bemessung der Strafe, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, soweit zulasten des Beschuldigten ausfal- lend sowie die Zivilansprüche der Straf- und Zivilklägerin. Beantragt wurden Frei- sprüche von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und sexuellen Nötigung (recte: wohl Belästigung). Weiter wurde beantragt, der Beschuldigte sei für den verbliebe- nen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten ei- nes Lichtsignals zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Verzicht des Widerrufs des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 (BM 12 7071) und des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2016 (SK 15 256) bzw. unter Verzicht der Verlängerung der Probezeit. Die Zivilklagen der Privatklägerin seien ohne Grundsatzentscheid vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen, sämtliche Verfahrenskosten des Berufungsverfah- rens im Straf- und Zivilpunkt sowie die auf die Freisprüche entfallenden Verfah- renskosten im Straf- und Zivilpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Gleichzeitig stellte der Be- schuldigte den Antrag, es sei die Straf- und Zivilklägerin, C.________, als Zeugin zu befragen (pag. 491 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wurde den übrigen Parteien Gelegenheit gebo- ten, innert Frist von 20 Tagen Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie zum gestellten Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 498 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 502 f.). C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) erklärte am 29. Januar 2019 Anschlussberufung gegen das Urteil der Vorinstanz. Angefochten wurde Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Dispositivs in Bezug auf die Genugtuung und dies le- diglich insoweit, als die Genugtuungsforderung nur dem Grundsatz nach gutge- heissen und die Straf- und Zivilklägerin für die vollständige Beurteilung dieser For- derung auf den Zivilweg verwiesen wurde. Beantragt wurde die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer angemessenen Genugtuung von nicht unter CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2016 (mittlerer Verfall). Zudem seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und das Honorar der amtlichen Anwältin der Straf- und Zivilklägerin gemäss Honorarno- te gerichtlich festzusetzen, ohne Rück- bzw. Nachzahlungspflicht. Dem Beweisan- trag des Beschuldigten widersetzte sich die Straf- und Zivilklägerin nicht, diese sei jedoch als Auskunftsperson einzuvernehmen (pag. 504 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf den 12. August 2019 angesetzt (pag. 522 ff.). Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 teilte Rechtsanwalt F.________ mit, dass er die Interessen des Beschuldigten ab sofort nicht mehr vertrete und sein Mandat erloschen sei (pag. 545). Hierauf beantragte der Beschuldigte mit Schreiben vom 8. August 2019 die Verschiebung des geplan- ten Verhandlungstermins, um eine neue Verteidigung zu beauftragen (pag. 550). Das Gesuch wurde mit Beschluss vom 8. August 2019 gutgeheissen und die Ver- handlung vom 12. August 2019 abgesetzt (pag. 556 ff.). Mit Verfügung vom 16. September 2019 wurde dem Beschuldigten eine amtliche Verteidigung beige- 3 ordnet und als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt B.________ ernannt (pag. 573 f.). Die Berufungsverhandlung wurde mit Vorladung vom 9. Oktober 2019 auf den 23. April 2020 angesetzt (pag. 595 ff.). Mit Eingabe vom 6. April 2020 teilte die Ver- teidigung mit, dass der Beschuldigte zu den «besonders gefährdeten Personen» im Sinne der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus gehöre und ersuchte um Verschiebung der oberinstanzlichen Verhandlung vom 23. April 2020 (pag. 628). Die Berufungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 8. April 2020 abgesetzt (pag. 630 f.). Mit Vorladung vom 5. Juni 2020 wurde die Be- rufungsverhandlung auf den 4./5. Februar 2021 angesetzt (pag. 642 ff.) und mit Verfügung vom 4. Januar 2021 auf den 5. Februar 2021 verschoben (pag. 651 und pag. 652 f.). Die Straf- und Zivilklägerin wurde mit Ausnahme ihrer eigenen Befragung von der Verhandlung dispensiert. Ebenso wurde eine Konfrontation vermieden und die Öf- fentlichkeit während ihrer Befragung ausgeschlossen (vgl. Verfügungen vom 17. April 2019, pag. 533 ff. und 12. März 2020, pag. 606 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 13. März 2019 bzw. Schreiben vom 22. Januar 2021 wurden die Akten SK 15 256 des Obergerichts des Kantons Bern sowie BM 18 26316, BM 18 2823 und BM 20 42877 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ediert (pag. 522 ff., pag. 661). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden aktuelle Strafregis- terauszüge (pag. 624 ff., pag. 657 ff.), ein aktueller Leumundsbericht sowie ein Be- richt über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 610 ff.) einge- holt. Der von der Straf- und Zivilklägerin eingereichte Kurzbericht von lic. phil. G.________ vom 10. Juli 2019 (pag. 584 f.) wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 zu den Akten erkannt (pag. 582 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin ergänzend befragt sowie der von der Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 2. Februar 2021 eingereichte Kurzbericht von lic. phil G.________ vom 27. Januar 2021 (pag. 665 f.) sowie der Handelsregisterauszug betreffend die H.________ AG (pag. 667 f.) zu den Akten erkannt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 693 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. August 2018 hin- sichtlich Ziff. I. (Freisprüche) und Ziff. II. 3. (Schuldspruch grobe Verkehrsregelverletzung) sowie Ziff. IV. (Widerrufsverfahren) in Rechtskraft erwachsen ist. 4 II. Das Widerrufsverfahren hinsichtlich des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Au- gust 2013 sei einzustellen. III. Herr A.________, vgt. sei freizusprechen: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. Ende April/anfangs Mai 2016 in Bern zum Nachteil von C.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich mehrfach begangen ca. im April 2016 in E.________, auf der Autofahrt von Zürich nach Bern und in Bern, zum Nachteil von C.________; unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten der ersten und oberen Instanz an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten gemäss Kosten- noten der privaten und amtlichen Verteidigung. IV. Herr A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelver- letzung (Ziff. 3. des Urteils vom 09.08.2018) zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Gewährung des bedingten Straf- vollzuges mit einer Probezeit von 5 Jahren; 2. zu den entsprechenden Verfahrenskosten bis und mit der ersten Instanz. V. Die Zivilklage von Frau C.________ sei abzuweisen. VI. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers vor oberer Instanz sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 2. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete namens der Straf- und Zivilklä- gerin die folgenden Anträge (pag. 700 f.): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: 1. der sexuellen Nötigung, begangen ca. Ende April / Anfang Mai 2016 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin C.________; 5 2. der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen ca. im April 2016 in E.________, auf der Auto- fahrt von Zürich nach Bern und in Bern zum Nachteil der Privatklägerin C.________. II. 1. Der Beschuldigte sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie die Verfahrenskosten der zweiten Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Weiter sei der Beschuldigte zu verurteilen: a. zur Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin in erster Instanz an den Kanton und zur Bezahlung der Differenz von Fr. 2'102.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Privat- klägerin zuhanden von deren Rechtsanwältin; b. zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin in zweiter Instanz gemäss Hono- rarnote. III. Zivilansprüche der Privatklägerin: 1. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Genugtuung von nicht unter Fr. 8'000.—zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Mai 2016 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 2. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. IV Weiter sei zu verfügen: Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin C.________ sei gemäss Honorarnote gericht- lich festzusetzen, ohne Rückzahlungs- beziehungsweise Nachzahlungspflicht. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil der Vorinstanz wurde nur teilweise angefochten (vgl. Ziff. 2. und 4. hier- vor) und ist damit bezüglich der Freisprüche von den Anschuldigungen der ver- suchten Nötigung evtl. Drohung und der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Ziff. I. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs, exkl. Kosten- und Entschädigungspunkt), des Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals (Ziff. II. 3. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie hinsichtlich des Ver- zichts auf den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2016 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe (inkl. Verlängerung der Probezeit und Kostenfolge, Ziff. VI. 1.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind damit die Schuldsprüche unter Ziff. II. 1. und 2. des erstinstanzlichen Dispositivs (sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung), der Widerruf der bedingt gewähr- ten Strafe aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 6 2013 (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs), die Sanktionen (Geldstrafe und Übertretungsbusse, Ziff. IV. 1.-2. des erstinstanzlichen Dispositivs), der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt sowie der Zivilpunkt (Ziff. VII. 1.-2. des erstin- stanzlichen Dispositivs). Das Urteil kann ausser betreffend die Frage der Genugtuung nicht zuungunsten des Beschuldigten verschlechtert werden, da in den meisten Punkten nur er Beru- fung erklärt hat (Verbot der sog. «reformatio in peius», Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer beurteilt den vorliegenden Fall mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Einstellung 6. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 widerrufen und eine Gesamtstrafe gebildet. Sie hielt hierzu Folgendes fest (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 476; Hervorhebungen im Original): A.________ wurde mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.8.2013 u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Während der Probezeit machte sich der Beschuldigte erneut strafbar, auch im Gebiet Strassenverkehr. Somit kann ihm keine günstige Prognose mehr gestellt werden. Der bedingte Vollzug aus dem Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.8.2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00 ist zu wider- rufen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 nStGB ist nun mit der neuen Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Die wi- derrufenen 10 Tagessätze werden mit 8 Tagessätzen zu den 172 Tagessätzen asperiert. Dies führt im Ergebnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00. 7. Erwägungen der Kammer Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre ver- gangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Ur- teils zu laufen, das vollstreckbar wird. Massgebend für die Einhaltung der Frist nach Art. 46 Abs. 5 StGB ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstin- stanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3.1. f., BGE 143 IV 441 E. 2.2). Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass ein Widerruf der mit Urteil der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, zumal seit Ablauf der Probezeit am 30. August 2016 mehr als drei Jahre vergangen sind. Das Widerrufsverfahren ist demnach einzustellen. 7 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1. und 3 der Anklageschrift vom 7. März 2018 folgendes vorgeworfen (pag. 318 ff., Hervorhebungen im Original): Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) begangen ca. Ende April/anfangs Mai 2016 in Bern, I.________ (Strasse), Büroräumlichkeiten der H.________ AG, zN von C.________ A.________, Geschäftsführer der H.________ AG, packte die Angestellte der Firma H.________ AG, C.________, in den Büroräumlichkeiten (J.________) der H.________ AG mit seinen Händen an ih- rem Gesäss und zog sie zu sich heran. C.________ wich zurück und wollte den Raum verlassen. A.________ schloss in der Folge die Türe und stellte sich vor diese. Er zog C.________ erneut mit seinen Armen zu sich heran, wobei sie ihm sagte, dass er aufhören solle und sie dies nicht wolle. A.________ liess in der Folge von C.________ ab und machte Schmerzen an seiner Brust geltend. Er stand immer noch vor der Türe. Er beugte sich dann zu C.________ vor und küsste sie auf den Mund. Danach zog er sie erneut zu sich hin, hielt sie fest und presste sie an sich. Er küsste sie zudem am Hals sowie am Dekolleté und berührte ihre Brüste über den Kleidern. Zudem fragte A.________ C.________, ob sie ihn spüre, womit er sein Glied meinte. C.________ konnte sich zunächst nicht losreissen. Sie sagte A.________ mehrfach, er solle sie loslassen, und begann zu schreien. Schliess- lich liess A.________ C.________ los. C.________ verliess in der Folge das J.________ und wollte auch das Büro verlassen, wobei A.________ von hinten kam und sie von hinten mit seinen Armen umfasste, sie mit einem Arm auf der Höhe der Taille festhielt und ihr mit der anderen Hand von oben in ihre Hosen und Unterhosen hineingriff. Er berührte dabei mit seiner Hand ihren Genitalbereich. C.________ ging in die Hocke und konnte sich so aus der Umklammerung lösen. Sie trat mit ihrem Fuss nach hinten und traf das Knie von A.________. Sie verliess in der Folge die Büroräumlichkeiten. Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB), mehrfach begangen a) begangen ca. im April 2016 in E.________, K.________ (Strasse), zN von C.________ A.________ packte in seiner Wohnung mit seinen Händen die Hände von C.________, liess sie dann los, strich ihre Haare über die Schultern zurück und umfasste mit seinen beiden Händen ihr Gesicht. Sie schlug seine Hände weg und sagte ihm, er solle nie mehr ihr Gesicht berühren. Plötzlich packte er mit seiner Hand den Hinterkopf von C.________, zog sie zu sich heran und küsste sie auf den Mund. Nachdem die beiden die Wohnung verlassen hatten und im Lift nach unten fuhren, packte A.________ dann die Hand von C.________ und fuhr damit über der Hose über seinen Genitalbereich. b) begangen ca. im April 2016 auf der Autofahrt von Zürich nach Bern, I.________(Strasse), zN von C.________ Während einer Autofahrt griff A.________, der auf dem Beifahrersitz sass, C.________, welche den Personenwagen lenkte, zwischen die Beine und presste seine Hand über der Hose an ihren Genitalbereich. C.________ packte die Hand von A.________ und drückte sie weg. c) begangen ca. im April 2016 in Bern, I.________(Strasse), zN von C.________ A.________ ging in den Büroräumlichkeiten der H.________ AG zum Arbeitsplatz von C.________, um ihr etwas zu erklären, und küsste sie auf den Mund. 8 A.________ nahm diese Handlungen ohne Einwilligung von C.________ vor. Durch diese Berührun- gen belästigte A.________ C.________ sexuell. 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz wies im Rahmen ihrer Urteilsbegründung vom 13. Dezember 2018 zwar kein Beweisergebnis bzw. -fazit als solches aus, ging aufgrund einer Ge- samtwürdigung der vorliegenden Beweismittel aber von dem rechtserheblichen Sachverhalt aus, wie er von der Straf- und Zivilklägerin geschildert und in der An- klageschrift vom 7. März 2018 umschrieben wurde (Ziff. I. 1. und 3. der Anklage- schrift, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 459). 10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.1 Verteidigung Rechtsanwalt B.________ brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung im We- sentlichen vor, die Vorinstanz habe dem Beschuldigten aufgrund seines Schwurs jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es liege ein klassisches Vieraugendelikt vor. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass nur wenige und subjektive Beweismit- tel vorliegen würden. Es gebe Selfies, Arztberichte, verschiedene Kurzberichte und die Aussagen. Die Arztberichte und Kurzberichte würden vorliegend nicht wirklich weiterhelfen. Ausschlaggebend sei die Aussagenanalyse. Die Vorinstanz habe die Aussagen auf lediglich drei Seiten gewürdigt und dabei entscheidende Faktoren weggelassen. So etwa die Umstände und den Zeitpunkt der Verfahrensanhebung durch die Straf- und Zivilklägerin, die persönliche Beziehung der Parteien, das Ver- halten der Straf- und Zivilklägerin nach dem angeblichen ersten Übergriff und die einseitige Verfolgung der Strafbehörden gestützt auf die von der Straf- und Zivilklä- gerin eingereichten Beweismittel. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin könnten nicht pauschal als unglaubhaft abgetan werden, was die Beurteilung schwieriger mache. Interessant sei in diesem Zusammenhang, dass sie die Nebenschauplätze und die arbeitsrechtlichen Fragen immer sehr detailliert beschreibe, den Kernsach- verhalt demgegenüber nicht. Die erste Einvernahme sei auf Wunsch der Straf- und Zivilklägerin unterbrochen worden. Es gebe zudem Widersprüche, welche die Vor- instanz nicht beachtet habe. So habe die Straf- und Zivilklägerin hinsichtlich der Fahrt im L.________ ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr über die Hose gestri- chen. Zuvor habe sie noch zu Protokoll gegeben, er habe seine Hand an ihren In- timbereich gepresst. Dies sei ein entscheidendes Detail. Gleiches gelte hinsichtlich des weiteren angeblichen Übergriffs im Auto, wo die Straf- und Zivilklägerin unter- schiedliche Angaben dazu gemacht habe, ob der Beschuldigte sie unter oder über dem Büstenhalter angefasst und wie oft er zugedrückt habe. Es gebe auch im Kernsachverhalt grosse Widersprüche. Die Straf- und Zivilklägerin habe mit dem Strafverfahren wohl eine gute Grundlage für das Zivilverfahren schaffen wollen, zumal auch Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz geltend gemacht worden seien. Das Zivilverfahren sei bis heute sistiert. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Straf- und Zivilklägerin dadurch ein grosses Interesse habe, den Beschul- digten einer strafrechtlichen Verurteilung zuzuführen. Wenn diese ferner geltend mache, sie sei aufgrund der angeblichen Übergriffe stark traumatisiert, so sei fest- zuhalten, dass sie die Verfahren selber angestrengt habe und zumindest das Zivil- 9 verfahren aktiv bewirtschafte. Unglaubhaft sei weiter, dass sie aufgrund der angeb- lichen Übergriffe durch den Beschuldigten «Flashbacks» habe, sei doch der Über- griff durch den Onkel weitaus traumatisierender gewesen. Weiter unklar sei die persönliche Beziehung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten. Dass zwischen den beiden nicht nur ein rein berufliches Verhältnis bestanden habe, ergebe sich auch aus den Aussagen der Auskunftsper- son M.________. Die Aussagen von Frau N.________ seien demgegenüber mit Vorsicht zu geniessen, insbesondere was nach der Einvernahme noch ergänzt worden sei. Schliesslich habe die Straf- und Zivilklägerin nur diejenigen Chatnach- richten in das Verfahren eingebracht, welche zu ihren Aussagen passen würden. Es sei weiter davon auszugehen, dass sie sich anders verhalten hätte, wenn die Übergriffe vom 22. März 2016 tatsächlich stattgefunden hätten. Sie habe aber ein- fach weitergearbeitet und zugelassen, dass sie mit dem angeblich übergriffigen Chef alleine sei, habe sich herumfahren lassen bzw. sei immer wieder in das Auto eingestiegen und sei in seine Wohnung gegangen. Seltsam sei auch, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre Schwester und die beste Freundin dem angeblich über- griffigen Chef habe aussetzen wollen. Es könne gut sein, dass die Straf- und Zivil- klägerin die Nähe zum Beschuldigten allenfalls nicht so sehr gesucht habe, wie er ihre Nähe oder die eine oder andere Zärtlichkeit. Es könne auch nicht ausge- schlossen werden, dass er ihr nähergekommen sei, als sie dies evtl. gewollt habe bzw. sie aufgrund ihres Alters nicht abgeblockt oder widersprüchliche Signale ge- sendet habe. Fest stehe jedoch, dass die angeklagten Vorwürfe nicht zweifelsfrei erstellt seien, weshalb der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen sei (pag. 685 ff.). 10.2 Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ brachte im Rahmen der Berufungsverhandlung zu- sammengefasst vor, es gehe vorliegend um vier Vorwürfe von sexuellen Übergrif- fen, wobei keine objektiven Beweismittel vorliegen würden. Die Straf- und Zivilklä- gerin habe bei der Polizei ausführlich geschildert, wie sie den Beschuldigten ken- nengelernt habe, dass sie bereits im März mit ihrer Arbeit begonnen habe und was in der Folge geschehen sei. Der erste Übergriff vom März 2016 sei nicht angeklagt worden, weil der Strafantrag zu spät gestellt worden sei. Wenn die Straf- und Zivil- klägerin den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen, so hätte sie den Strafantrag wohl früher gestellt. Die erste Befragung sei sodann in zwei Teilen ab- gelaufen und habe sechs Stunden gedauert. Am Freitag sei die Einvernahme un- terbrochen und erst am Montag darauf fortgesetzt worden. Dass die Fortsetzung nicht bereits am darauffolgenden Tag stattgefunden habe, sei wohl eher auf die Po- lizei als auf die Straf- und Zivilklägerin zurückzuführen. Die erste Befragung umfas- se daher die Einvernahme vom 1. und vom 4. Juli 2016. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihre Erlebnisse in chronologischer Reihenfolge geschildert, weshalb sie den letzten bzw. schlimmsten Vorfall dann auch erst im Rahmen des zweiten Teils am 4. Juli 2016 angesprochen habe. Ihre Aussagen bei der Polizei seien sehr detailliert ausgefallen, es gebe keine Übertreibungen und auch keine Widersprüche. Hin- sichtlich der Frage, ob der Beschuldigte sie unter oder über dem Büstenhalter berührt habe, sei sie sich nicht sicher gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe 10 geschildert, wie sich der Beschuldigte jeweils entschuldigt habe. Dies sei auch der Grund, weshalb sie nicht einfach davongelaufen sei. Sie sei weiter ehrlich respekti- ve authentisch gewesen und es würden sich keine Aggravierungstendenzen zei- gen. Ihre Aussagen würden sich sodann durch die eingereichten Chatnachrichten bestätigen lassen. Die Initiative, das Drängen und Werben sei klar vom Beschuldig- ten ausgegangen. Er nenne sie mehrfach «Liebling» und entschuldige sich auch mehrmals. Hinzu würden die Aussagen von Frau N.________ kommen, welche einfach ihre Erinnerungen zu Protokoll gegeben habe. Dem Arztbericht von Frau O.________ sei sodann zu entnehmen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin mehr- fach bei ihr gemeldet und von Belästigungen durch den Arbeitgeber berichtet habe. Der Beschuldigte gehe demgegenüber bereits bei seiner ersten Einvernahme zum Gegenangriff über und dies ziehe sich dann über alle Befragungen hin. So behaup- te er, die Straf- und Zivilklägerin und Frau N.________ hätten das Arbeitsklima vergiftet, die Straf- und Zivilklägerin sei betrunken gewesen und habe ihn küssen wollen, sie habe seine Hand genommen und auf ihren Oberschenkel gelegt. Neben den Gegenangriffen würden die Übergriffe vom Beschuldigten verharmlost werden. Er stelle die Straf- und Zivilklägerin auch hinsichtlich ihrer Arbeitsleistung schlecht dar. Hier müsse man sich aber fragen, weshalb er sie dann nicht in der Probezeit entlassen habe. Hinsichtlich der Art seiner Beziehung zu ihr habe der Beschuldigte sodann widersprüchliche Aussagen gemacht, etwa zur Frage der Liebesbeziehung oder zu den Küssen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er auch erstmals vorgebracht, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm bei der Autofahrt zwischen die Beine gefasst habe. Dies zeige ein klares Aggravieren seinerseits und sei denn auch nicht nachvollziehbar, habe der Beschuldigte doch selber ge- sagt, dass zwischen ihnen beiden nichts Sexuelles gewesen sei. Es seien keine strukturellen Unterschiede in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Ar- beitsverhältnis und zu den sexuellen Handlungen zu erkennen. Auch einen grossen Widerspruch im Kernsachverhalt gebe es nicht. Wenn ein Opfer sich sodann nicht wehren dürfe, könne es seine Rechte nie wahrnehmen. Aus den Chatnachrichten sei weiter erkennbar, dass die Straf- und Zivilklägerin bei weitem nicht so viel und auch ganz anders geschrieben habe als der Beschuldigte. Sie sei in der Anstellung geblieben, weil sie sich für ihre Familie einen Kredit erhofft und der Beschuldigte sich auch immer wieder entschuldigt habe. Er habe sich ja auch nicht immer dane- ben verhalten. Nach dem schlimmsten Vorfall sei sie dann aber nicht mehr zur Ar- beit gegangen. Insgesamt seien die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin glaubhaft und diejenigen des Beschuldigten nicht (pag. 687 ff.). 11. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist im Zusammenhang mit den vorgeworfenen Tathandlungen einzig, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin bei ihr zu Hause kennengelernt und ihr eine Stelle im Betrieb der H.________ AG angeboten, diese sich in der Fol- ge mit ihm im P.________ getroffen und anschliessend in der Zeit von ca. März/April 2016 bis Ende Mai 2016 bei der H.________ AG, unter dem Beschuldig- ten als Geschäftsführer, gearbeitet hat. 11 Sämtliche in den Ziff. I. 1. und 3. der Anklageschrift vom 7. März 2018 erwähnten Tathandlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin werden vom Beschuldigten zurückgewiesen. 12. Beweismittel Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind vorliegend nur wenige objektive Beweismittel vorhanden. In den Akten befinden sich Chat-Nachrichten (pag. 26 ff.), einige Selfies (pag. 21 ff.), ein Organigramm (pag. 17), eine Liste mit Personenda- ten (pag. 18 f.), Unterlagen zur Anstellung der Straf- und Zivilklägerin (pag. 24 ff.), diverse ärztliche Zeugnisse und Berichte (pag. 132 ff.), ein von der Staatsanwalt- schaft eingeholter Bericht von Frau Dr. med. E. O.________ vom 7. November 2017 (pag. 149) sowie diverse Berichte von lic. phil. G.________ (pag. 362 ff., pag. 584 f., pag. 665 f.), ein Beratungsbericht von Q.________ Bern (pag. 364 ff.) und ein Handelsregisterauszug der H.________ AG (pag. 667 f.). Der Kammer liegen ferner der Anzeigerapport vom 4. August 2016 (pag. 5 ff.), der Nachtrag vom 3. Februar 2017 (pag. 12 ff.) sowie die Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin (pag. 68 ff., pag. 75 ff., pag. 82 ff., pag. 386 ff., pag. 673 ff.) und des Be- schuldigten (pag. 45 ff., pag. 58 ff., pag. 391 ff., pag. 679 ff.) sowie der Auskunfts- personen N.________ (pag. 99 ff., vgl. auch Anmerkungen bzw. Ergänzungen per E-Mail, pag. 107 ff.), R.________ (pag. 110 ff.), S.________ (pag. 117 ff., pag. 119 ff.) und M.________ (pag. 123 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die bis anhin gemachten Aussagen eingehend und korrekt zu- sammengefasst, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 435 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die Aussagen des Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 673 ff.). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 431 ff.). 13.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Hinsichtlich der Würdigung der objektiven Beweismittel kann im Wesentlichen ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 455 f.). Diese hielt hinsichtlich der Chat-Nachrichten (pag. 26 ff.) etwa fest: Die, wie ebenfalls bereits erwähnt, nicht vollständigen Chat-Nachrichten vermögen A.________ weder gross zu belasten, noch zu entlasten, zeigen aber auch auf, dass sich der Beschuldigte zumindest ein Mal bei C.________ entschuldigt hat. Sie vermögen aber, mangels wenig Aussagekraft, auch nicht die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. 12 Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Chat-Nachrichten den Beschuldigten weder gross zu belasten, noch zu entlasten vermögen. Ob diese Chats inhaltlich vollständig sind oder nicht, kann nicht abschliessend beurteilt wer- den. Auffällig ist jedoch, dass der Beschuldigte viele zeitlich kurz aufeinanderfol- gende Nachrichten verschickte (etwa pag. 33 f.) und den vorliegenden Auszügen auch Antworten der Straf- und Zivilklägerin zu entnehmen sind (etwa pag. 31 f.). Ab pag. 40 ff. sind die vorliegenden Nachrichten dann auch übersetzt. Es lässt sich daraus unschwer ablesen, dass der Beschuldigte eine ganz andere Sprache spricht als die Straf- und Zivilklägerin: Ausdrücke wie «mein Herz» kommen bei ihm häufig, bei ihr kaum vor; sie spricht von «was Du mir angetan hast» (pag. 43), er davon, dass er sie sehr liebt (pag 43). Bezeichnend ist denn auch die vom Be- schuldigten gewählte Häufigkeit und Auswahl der verschickten sog. «Emoticons» (etwa pag. 34 f.). Die Vorinstanz hielt zu den sich in den Akten befindlichen Selfies (pag. 21 ff.) Fol- gendes fest: Eher nichtssagend sind nach Ansicht des Gerichts die sich in den Akten befindlichen Selfies, welche Aufschluss über eine allfällige Beziehung zwischen C.________ und A.________ geben sollten. Kei- nesfalls stehen diese im Widerspruch zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Das Gericht ist hier eher der Auffassung, dass C.________ auf den eingelangten Fotografien einen nicht allzu glück- lichen Eindruck hinterlässt (insbesondere pag. 21 und 23). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz grundsätzlich anschlies- sen, wobei sich der Gemütszustand der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf die vor- liegenden Selfies nicht einschätzen lässt. Diese haben hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe ferner nur wenig Aussagekraft und vermögen keinen Aufschluss über eine allfällige Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu geben. Die Selfies zeigen ohne Weiteres auf, dass zwi- schen den beiden eine gewisse Nähe bestanden hat. Daraus lässt sich allerdings noch nicht ableiten, dass die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Übergrif- fe nicht passiert sind. Hinsichtlich Bericht von Dr. med. O.________ vom 7. November 2017 (pag. 149) kann sich die Kammer ebenfalls den Erwägungen der Vorinstanz anschliessen. Dem besagten Bericht ist zu entnehmen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin be- reits seit dem 8. Januar 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Bezüglich der hier zu beurteilenden Fälle habe die Patientin einige Vorfälle er- wähnt, an denen sie sexuell vom Beschuldigten belästigt worden sei. Er habe sie z.B. im Auto zwischen den Beinen berührt. An einem anderen Tag habe er sie im Büro belästigt (hastige Berührungen), als würde er spassen. Weiter habe er ver- sucht, sie bei der Arbeit unter der Kleidung zu berühren (Bauchbereich, Unterleib), als sie habe gehen wollen. Tatsache ist, dass die Straf- und Zivilklägerin gegenü- ber Dr. med. O.________ Übergriffe durch den Beschuldigten angesprochen hat. Wann diese erstmals erwähnt und was diesbezüglich genau geschildert wurde, lässt sich dem relativ kurz gefassten Bericht nicht entnehmen. Dem Bericht von lic. phil. G.________ vom 17. Juli 2018 (pag. 362 f.) ist zu- sammengefasst zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin seit dem 26. Juli 13 2018 in traumatherapeutischer Behandlung sei. Sie berichte von täglichen Wein- krämpfen, sei deprimiert, ängstlich und hoffnungslos. Sie klage über Ein- und Durchschlafstörungen, Alpträume sowie über Wechsel zwischen Appetitlosigkeit und vermehrtem Appetit. Sie nehme sich selber als verändert war, es würden Schamgefühle bestehen und sie vermeide sexuelle Kontakte gänzlich. Die sexuel- len Belästigungen hätten bei ihr zu einer Traumatisierung bzw. Retraumatisierung geführt und die Erinnerungen an die sexuelle Ausbeutung aus der Kindheit seien reaktiviert worden. Sie sei depressiv, suizidal und zeige Anzeichen einer posttrau- matischen Belastungsstörung. Nach den Vorkommnissen sei die Straf- und Zivil- klägerin wegen Depressionen und Suizidalität stationär psychiatrisch behandelt worden. Dem Kurzbericht von lic. phil. G.________ vom 10. Juli 2019 (pag. 584 f.) lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass die im ersten Bericht geschilderten Sym- ptome unverändert seien und ein Klinikaufenthalt in Betracht gezogen werden müsse. Die Gedanken der Straf- und Zivilklägerin würden täglich um den Beschul- digten kreisen, ihre Stressaktivierung sei chronisch erhöht, der soziale Rückzug habe sich noch verstärkt und in die Therapie komme sie nur in Begleitung. Sie ha- be visuelle und körperliche Flashbacks (Erlebnisse mit dem Onkel und Arbeitge- ber), Alpträume, berichte von Aggressionsphantasien gegenüber dem Beschuldig- ten und leide unter einer chronischen Magenentzündung, die zumindest teilweise stressinduziert scheine. Das weiterhin laufende Verfahren sowie die Präsenz des ehemaligen Arbeitgebers in T.________ mache es für sie unmöglich, sich länger- fristig zu stabilisieren und ihre Energie voll auf ihren Alltag und ihre berufliche Zu- kunft zu konzentrieren. Dem letzten Kurzbericht von lic. phil. G.________ vom 27. Januar 2021 (pag. 665 f.) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Arbeitstätigkeit der Straf- und Zivilklägerin zu mehr Zufriedenheit, Selbstbewusstsein, Ablenkung von der Ver- gangenheit und einer besseren sozialen Integration führe. Wenn sie nicht arbeits- tätig sei oder über ihr Leben nachdenke sei ihre Grundstimmung gereizt und trau- rig. Ihre Gedanken würden insbesondere um ihre aktuelle Lebenssituation sowie um die Geschehnisse mit dem Beschuldigten kreisen. Sie klage über Ein- schlafstörungen und regelmässige Alpträume mit visuellen Eindrücken der vergan- genen traumatischen Übergriffe und leide an morgendlichen Weinkrämpfen und Antriebslosigkeit. Seit der ehemalige Arbeitgeber in T.________ ein Restaurant eröffnet habe, fürchte sie sich, das Haus zu verlassen. Trotz leicht verbessertem Grundempfinden im Jahr 2020 komme es regelmässig zu den beschriebenen Ein- brüchen, was 2020 zu einer notfallmässigen Konsultation in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern geführt habe. Stressfaktoren, wie das laufende Ver- fahren und allgemeine Termine, bei denen die Vergangenheit Thema sei, würden häufig zu stressinduziertem Erbrechen führen. Dem Beratungsbericht von Q.________ Bern vom 25. Juli 2018 (pag. 364 ff.) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz als traumatisches Ereignis erlebt habe und dies bei ihr Erinnerungen an die jahrelange massive sexuelle Ausbeutung in der Kindheit her- 14 vorgerufen habe. Sie leide an verschiedenen Symptomen, die in ihrer Gesamtheit als posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden könnten. Diesen Berichten ist zu entnehmen, dass die Straf- und Zivilklägerin gesundheitlich seit längerer Zeit angeschlagen ist und es auch aktuell immer wieder zu körperli- chen und psychischen Einbrüchen kommt. Tatsache ist, dass die Straf- und Zivil- klägerin auch gegenüber lic. phil. G.________ und der Q.________ Bern Übergriffe durch den Beschuldigten erwähnt hat und lic. phil. G.________ die psychischen bzw. körperlichen Beschwerden der Straf- und Zivilklägerin zumindest teilweise auf die geschilderten Erlebnisse mit dem Beschuldigten zurückführt. Genaue Rück- schlüsse lassen sich gestützt auf die vorliegenden Berichte allerdings keine ziehen. Welche in diesen Berichten beschriebenen psychischen bzw. körperlichen Sym- ptome auf die geschilderten Übergriffe durch den Beschuldigten zurückzuführen sind, lässt sich – mit Blick auf die erwähnte sexuelle Ausbeutung in der Kindheit – nicht abschliessend beurteilen. Auf die übrigen objektiven Beweismittel wird – sofern relevant – im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 13.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 13.3.1 Zu den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Vorab ist festzustellen, dass sich weder aus den vorliegenden Chat-Nachrichten noch aus den sich in den Akten befindlichen Selfies Rückschlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ziehen lassen. Allerdings helfen sie auch betreffend die zu behandelnden Vorwürfe nur bedingt weiter. Daher hat die Kammer in ihrer Würdigung das Augenmerk auf die im Verfahren gemach- ten Aussagen der beteiligten Personen, beginnend mit der Straf- und Zivilklägerin, zu richten. Die Urteilsbegründung der Vorinstanz ist ausführlich und detailliert aus- gefallen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich die Kammer in vielen Punk- ten den Argumenten der Vorinstanz anschliesst und auf die sorgfältig zitierten Aus- sagen und deren Würdigung verwiesen werden kann. Gerade die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen bei der Polizei imponieren durch zahlreiche Realkennzeichen. Über weite Strecken er- folgten Schilderungen zum Rahmen- und Kerngeschehen auf offene Fragen in frei- er und gleichbleibender Erzählung ohne Strukturbrüche (vgl. insbesondere pag. 70, Z. 65 ff., pag. 72, Z. 184 ff., pag. 77, Z. 60 ff.). Die Aussagen zeichnen sich durch logische Konsistenz und Widerspruchsfreiheit aus. In den Ausführungen ist zwar keine ungeordnete Reproduktionsweise auszumachen, d.h. der Geschehensablauf wurde chronologisch und örtlich geordnet vorgetragen; nichtsdestotrotz erscheinen die Aussagen als erlebnisbasiert und nicht als Produkt konstruierter Überlegungen aufgrund bewusster oder unbewusster Falschanschuldigungen. Auch sind die Aus- sagen der Straf- und Zivilklägerin weder detailarm noch sonst wie auffällig karg. Sie verfügen über erheblichen Detailreichtum sowohl zum Rahmen- als auch zum ei- gentlichen Kerngeschehen. Im Sinne der kontextuellen Einbettung sind ihre Aussa- gen über das Geschehen spezifisch verknüpft mit einem örtlichen, zeitlichen und handlungsbezogenen Kontext. Zudem beschrieb sie Interaktionen, d.h. psycholo- gisch nachvollziehbare Sequenzen von Aktionen und darauffolgende Reaktionen, 15 die sich gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen, angefangen beim ersten Treffen mit dem Beschuldigten bei ihr zu Hause (pag. 69 f., Z. 55 ff.) bis hin zum letzten Vorfall im Büro bzw. ihrer Reaktion auf die Worte und Berührungen des Be- schuldigten (pag. 78, Z. 112 ff.). Eindrücklich erscheint beim Kerngeschehen ins- besondere, wie detailreich sie die Abläufe der Übergriffe, die Reaktionen des Be- schuldigten sowie die darauffolgenden Gegebenheiten (etwa ständiges Entschuldi- gen, pag. 72, Z. 164, Z. 178 und Z. 180 f., pag. 76, Z. 45 f., pag. 77, Z. 87 f.) zu Protokoll gab. Sie führte etwa aus, wie der Beschuldigte bei ihm zu Hause ihre Hände gepackt und anschliessend mit seinen beiden Händen ihr Gesicht umfasst habe. Wie er weiter mit der rechten Hand ihren Hinterkopf gepackt, sie an sich her- angezogen und ihr einen Kuss auf die Lippen gedrückt habe und wie der Beschul- digte später im Lift eine Hand von ihr gepackt, zu seinem Schritt geführt und mit ih- rer Hand über der Hose über sein Geschlecht gefahren sei (pag. 73, Z. 237 ff.). Oder wie der Beschuldigte ihr an ihrem Arbeitsplatz etwas habe erklären wollen und ihr einen Kuss auf den Mund gegeben habe. Sie schilderte nicht nur den ei- gentlichen Übergriff, sondern auch den darauffolgenden Gesprächsverlauf, was das solle, was passiere, wenn das jemand sehe und wie der Beschuldigte ihr ge- antwortet habe, dass sie ihm viel wichtiger sei als alles andere (pag. 76, Z. 47 ff.). Nur kurz darauf schilderte die Straf- und Zivilklägerin eindrücklich den Vorfall im L.________, als sich der Beschuldigte während der Fahrt zu ihr gebeugt, ihr mit seiner rechten Hand zwischen die Beine gefasst und seine Hand an ihren Intimbe- reich gedrückt habe (pag. 77, Z. 65 ff.). In gleich detaillierter Weise schilderte sie auch den letzten Vorfall im Büro des Beschuldigten, wo er sie mit beiden Händen an ihrem Gesäss gepackt und zu sich herangezogen sowie sich zu ihr gebeugt und sie auf den Mund geküsst habe. Wie er sie danach festgehalten und sie am Hals geküsst, sie fest an sich gepresst, auch ihre Brüste berührt und gefragt habe, ob sie ihn spüre. Damit habe er sein Glied gemeint. Die ganze Zeit über als er sie an sich gepresst habe, habe er ihren Hals und ihr Dekolleté geküsst. Als er sie losge- lassen habe und sie das Büro habe verlassen wollen, sei er von hinten gekommen und habe sie mit seinen Armen umfasst. Auf der Höhe der Taille habe er sie dann mit einem Arm festgehalten und mit dem anderen Arm, respektive mit seiner Hand habe er ihr von oben herab in die Hosen und Unterhosen hineingegriffen und sie dabei an ihren Genitalien berührt. Sofort habe sie reagiert und sei in die Hocke ge- gangen, damit er sie nicht noch weiter habe berühren können (pag. 78, Z. 112 ff.). Weiter mangelt es in den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht an inhaltlichen Besonderheiten bzw. ebenso wurden ungewöhnliche bzw. originelle Details er- wähnt. So sprach sie etwa davon, wie ihr der Beschuldigte mehrfach gesagt habe, dass es ihm schlecht gehe, er Schmerzen habe und er sich dabei an sein Herz bzw. an die Brust gefasst habe (pag. 77, Z. 85 ff., pag. 78, Z. 126 ff.) oder dass er ihr ständig Komplimente gemacht und ihr auch gesagt habe, dass er sie liebe (pag. 71, Z. 139 ff., pag. 72, Z. 207 ff., pag. 73, Z. 246 f., pag. 78, Z. 113 ff.). Mit den de- taillierten Schilderungen durch die Straf- und Zivilklägerin verbunden ist auch deren Schilderung von Nebensächlichkeiten bzw. überflüssigen Details, d.h. von Einzel- heiten, die mit dem Tathergang selbst nichts zu tun haben und für das Kernge- schehen unnötig sind. Unter anderem erzählte sie, wie ihr der Beschuldigte nach einem Gespräch bei ihr zu Hause betreffend Kredit der Eltern einen Job angeboten 16 habe, er weder Lebenslauf noch Bewerbung habe sehen wollen und ihr erklärt ha- be, dass er schon vor vier Jahren von ihrem damaligen Arbeitgeber gehört habe, sie sei eine «super Arbeiterin» (pag. 69 f., Z. 55 ff.). Ferner gab sie auch zu Proto- koll, wie der Beschuldigte ihr bei ihm zu Hause die Kinderzimmer habe zeigen wol- len, sie gemeinsam einen Kaffee getrunken und die Becher anschliessend im Abfall entsorgt hätten (pag. 73, Z. 218 ff.). Darüber hinaus enthalten die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Beschreibungen diverser eigener psychischer Vorgänge. So führte sie etwa aus, dass es ihr nicht gut gehe und sie sich schmutzig, hässlich und depressiv fühle (pag. 69, Z. 43), sie traurig und schockiert gewesen sei und ge- weint habe (pag. 72, Z. 177 f., pag. 73, Z. 251, pag. 74, Z. 262) sowie wie sie nach dem letzten Vorfall weinend zu Hause eingetroffen sei (pag. 78, Z. 145 f.). Anhand der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wird denn auch deutlich, dass sie sich wegen ihrer Familie in einer grossen Abhängigkeit vom Beschuldigten fühlte (Kredit des Vaters, pag. 69, Z. 55, Übernahme Betreibungen des Bruders, pag. 70, Z. 60 f., Anstellung Schwester und eigene Lohnerhöhung, pag. 80, Z. 257 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin die Firma nicht umgehend nach dem ersten Vorfall verlas- sen und den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen hast, ist daher auch nach- vollziehbar. All diese Realkennzeichen sprechen für ein reales, selbst erlebtes Ge- schehen. Nennenswerte spontane Selbstkorrekturen, Zugeben von Erinnerungslü- cken und Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Aussagen sind in diesen tatnächs- ten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kaum auszumachen. Hingegen ist festzu- stellen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht unnötig belastete, gerade in Bezug auf die eigentlichen Übergriffe. Sie sprach von Küssen, relativierte aber sogleich, dass diese ohne Zunge gewesen seien (pag. 73, Z. 250.), dass er ihre Hand über der Hose über sein Geschlecht gefahren habe (pag. 73, Z. 258), dass er sie nach dem Vorfall bei sich zu Hause bei der Rückfahrt wirklich in Ruhe gelassen habe (pag. 74, Z. 267) und es anlässlich des letzten Vorfalls ein kurzer Kuss auf den Mund gewesen sei (pag. 78, Z. 130 f.). Zudem erwähnte sie auch mehrfach, wie sie sich verbal und körperlich gegen die Übergriffe gewehrt respekti- ve emotional reagiert (etwa pag. 72, Z. 177 ff., pag. 73, Z. 245 ff. und Z. 259, pag. 76, Z. 49 f., pag. 77, Z. 83 ff., pag. 78, Z. 116 ff. und Z. 123 sowie 140 ff.) und sich der Beschuldigte anschliessend jeweils entschuldigt habe (pag. 72, Z. 164, Z. 178 und Z. 180 f., pag. 76, Z. 45 f., pag. 77, Z. 87 f.). Allein diese Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin erscheinen der Kammer als sehr detailliert und glaubhaft, und zwar sowohl bezüglich des Rahmen- als auch des Kerngeschehens. Gleiches gilt auch für die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme. Ihre Aussagen betreffend das Kerngeschehen (Vorfälle im Auto, am Wohnort des Beschuldigten, anlässlich der Fahrt mit dem L.________ sowie in den Räumlichkeiten der Firma) blieben konstant und grundsätzlich widerspruchsfrei, wenn auch nicht gleich detailliert wie die Erstaus- sagen bei der Polizei. Dies ist allerdings nicht weiter erstaunlich, zumal die staats- anwaltliche Einvernahme erst am 9. August 2017 und damit über ein Jahr nach den Vorfällen stattfand. Im Verlaufe der Zeit verblassen Erinnerungen, gewisse Dinge werden verdrängt oder schlicht und einfach vergessen. Es darf nicht erwartet wer- den, dass die Schilderungen immer schön chronologisch, vollständig, klar und im- 17 mer gleich im Ablauf ausfallen. Die Straf- und Zivilklägerin erwähnte aber wiederum den Vorfall am Wohnort des Beschuldigten, wo dieser ihr Gesicht umfasst, sie geküsst und im Lift anschliessend ihre Hand über den Hosen über sein Glied ge- streift habe (pag. 84, Z. 68 ff.). Weiter schilderte sie erneut den Vorfall in den Räumlichkeiten der H.________ AG, als der Beschuldigte sie gepackt, geküsst so- wie an den Brüsten und unter den Unterhosen am Genitalbereich berührt habe (pag. 85, Z. 93 ff.) sowie den Vorfall anlässlich der Rückfahrt von Zürich, als sie der Beschuldigte über der Hose am Genitalbereich berührt habe (pag. 85, Z. 124 ff.). Kleine Ungereimtheiten, wie etwa die Frage, ob der Beschuldigte sie anlässlich des ersten (hier nicht zu beurteilenden) Vorfalls vom 22. März 2016 über oder unter dem Büstenhalter berührt habe, stören vorliegend nicht. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Straf- und Zivilklägerin auf diesbezügliche Nachfrage hin ergänzte, dass sie im Schock gewesen und deshalb nicht sicher sei (pag. 86, Z. 144 ff.). Es ist – wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat – praktisch unmöglich, aufgrund des häufig dynamischen Ablaufes in solchen Situationen, alles chronolo- gisch aufzuzählen, sämtliche Einzelheiten in Erinnerung zu haben und diese dann auch noch in jeder Befragung genau gleich wiederzugeben. Auffällig ist schliesslich wiederum, wie die Straf- und Zivilklägerin erneut darum bemüht war, den Beschul- digten nicht übermässig zu belasten. Sie führte aus, dass es nie einen Zungenkuss gegeben (pag. 84, Z. 63), er sie jeweils zwei bis drei Tage in Ruhe gelassen und sich entschuldigt habe (pag. 84, Z. 84 f.), er ihre Brüste über den Kleidern und si- cherlich nicht unter den Kleidern berührt (pag. 85, Z. 108 f.) und er sich wiederum entschuldigt habe (pag. 85, Z. 110, pag. 86, Z. 142 f.). Es ist in Anbetracht dieser Umstände kaum vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin die geschilderten Vor- fälle frei erfunden haben soll. Anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden keine Einzel- heiten mehr erfragt, sondern es ging eher um allgemeine Fragen. Die Straf- und Zi- vilklägerin bestätigte ihre bisher gemachten Aussagen und betonte auch bei der Vorinstanz, dass der Beschuldigte sie eingesperrt, ihr Herzschmerzen vorgespielt, sie immer angefasst und geküsst (pag. 387, Z. 5 ff.) sowie sich immer wieder ent- schuldigt habe (pag. 386 f., Z. 17 ff., Z. 36 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhand- lung bestätigte die Straf- und Zivilklägerin, dass sie bisher die Wahrheit gesagt ha- be (pag. 674, Z. 26) und ergänzte von sich aus, dass es für sie am schlimmsten gewesen sei, als der Beschuldigte sie im J.________ festgehalten, sie gepackt und nicht losgelassen habe. Nach Verlesen des Protokolls ergänzte sie ferner, dass dies das erste Mal gewesen sei, als er ihr unter die Kleider gegangen sei und sie daraufhin in die Hocke gegangen sei und ihn mit dem Fuss getreten habe (pag. 674, Z 29 ff.). Auch hier fällt wiederum auf, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet und klarstellt, dass er ihr nur einmal «un- ter die Kleider» gegangen sei. Würde die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten, wäre sie kaum um diese Präzisierungen zu Gunsten des Be- schuldigten bemüht und hätte weitaus erheblichere Vorwürfe erheben können. Insgesamt kommt die Kammer zu keinem anderen Schluss als die Vorinstanz. In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind keine Lügensignale ersichtlich, sie sind frei von Übertreibungen und Aggravierungen im Laufe der Zeit. Ein Motiv, weshalb sie den Beschuldigten fälschlicherweise belasten sollte, ist ebenso wenig 18 ersichtlich. Dass sie Anzeige gegen den Beschuldigten eingereicht hat und auch auf dem Zivilweg gegen ihn bzw. die H.________ AG vorgeht respektive ihre Ar- beitsstelle nach dem ersten Vorfall nicht sogleich gekündigt hat, vermag ihre Glaubwürdigkeit als Person bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Es ist einerseits auf die hiervor erwähnte (insb.) finanzielle Abhängigkeit zu verweisen. Andererseits gibt es auch keine generellen Erkenntnisse darüber, wie ein Opfer sich nach einem negativen Ereignis verhält. Vielmehr ist es gerichts- notorisch, dass sich Opfer sehr unterschiedlich verhalten und sehr unterschiedlich mit dem Erlebten umgehen. Es bestehen im Gesamtkontext keine Gründe für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch die Straf- und Zivilklägerin. Im Fazit kann und muss auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden. 13.3.2 Zu den Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal einvernommen. Auffällig ist insbeson- dere, dass er bereits bei der ersten Befragung zum totalen Gegenangriff überging. Sämtliche ihm zur Last gelegten Vorwürfe wurden von ihm ins Gegenteil gedreht. Die Straf- und Zivilklägerin sei ihm immer nahegekommen, sie habe seine Hand immer selber genommen (pag. 48, Z. 91 f.). Sie habe ihn küssen wollen, er habe dies aber nicht zugelassen (pag. 50, Z. 183 f.). Sie sei es auch gewesen, die seine Hand genommen und auf ihren oder seinen Oberschenkel gelegt oder ihre Hand auf seine gelegt bzw. seine Hand gehalten (pag. 50, Z. 207 ff.) und ihn immer «Schatz» genannt habe (pag. 54, Z. 385). Der Beschuldigte stellte die Straf- und Zivilklägerin auch in einem schlechten Licht dar. So führte er etwa aus, dass sie sehr betrunken gewesen sei und Gras geraucht habe (pag. 49 f., Z. 172 ff.). Sie und ihre Freundin hätten das Ganze inszeniert und sie seien mit schlechten Ab- sichten in die Firma gekommen (pag. 48, Z. 114 ff.). Seit diese Frauen (Anmerkung der Kammer: gemeint sind wohl die Straf- und Zivilklägerin sowie N.________) zu ihnen gekommen seien, habe es begonnen, das Klima bei H.________ habe sich verändert (pag. 49, Z. 139 f.). Was sie nun mit dem Sexuellen über ihn erzähle, mache sie nur, weil er ihr gekündigt habe (pag. 47, Z 42 f.). Offenbar schlecht ma- chen wollte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin auch im Zusammenhang mit einem Geschäftswagen, in welchem angeblich leere Kondomschachteln gefun- den worden seien (pag. 52, Z. 304 ff.). So hat der Beschuldigte aber selber ange- geben, er habe der Straf- und Zivilklägerin klar gesagt, dass er nie mit ihr schlafen wolle, worauf sie ihm geantwortet habe, dass sie das eh nicht könnte, da sie ver- gewaltigt worden sei (pag. 54, Z. 428 f.). Der Beschuldigte gab weiter zu Protokoll, dass seine Frau wegen dem Ganzen, also wegen der Straf- und Zivilklägerin, zum Psychiater habe gehen müssen (pag. 53, Z. 366 f.). Hierbei handelt es sich um ei- ne unbegründete Behauptung. Die dokumentierten blauen Flecken seiner Frau sei- en vielleicht wegen etwas hartem Sex, vielleicht wegen einer Auseinandersetzung, die er mit ihr wegen der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe, er habe damals seine Frau etwas weggestossen, weil sie sehr nah zu ihm gekommen sei. Bezeichnend ist denn auch wieder der Sinn dieser Aussagen, wonach die Straf- und Zivilklägerin möglicherweise für die Notwendigkeit einer Konsultation beim Psychiater und der blauen Flecken seiner Frau verantwortlich sei. Seine Frau habe auch manchmal Fotos von seinem Büro erhalten, die von der Straf- und Zivilklägerin gekommen seien. Die Straf- und Zivilklägerin sei viel bei seiner Frau gewesen, sie sei gefähr- 19 lich (pag. 53, Z. 359 f.). Er habe ihr einmal gesagt, sie sei nicht als Spionin in sei- nem Geschäft, sondern zum arbeiten (pag. 53, Z. 370 f.). Der Beschuldigte sprach auch davon, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Job fast nichts gemacht habe bzw. so wenig gearbeitet habe, er wisse gar nicht, wofür er sie bezahlt habe (pag. 52, Z. 293 ff.). An anderer Stelle meinte er demgegenüber, sie seien manchmal auch bis 24:00 Uhr im Büro gewesen (pag. 55, Z. 440) und er habe ihr manchmal gesagt, Gott habe sie geschickt, er habe eine solche Person im Betrieb gebraucht (pag. 56, Z. 502 ff.). Hier stellt sich die Frage, wie er dazu kommt, überhaupt solche Sachen zu sagen, wenn sie – gemäss seinen eigenen vorherigen Aussagen – ja praktisch nichts gearbeitet haben solle. Auf Vorhalt eines Chatverlaufs (pag. 54, Z. 396 f.) gab der Beschuldigte an, die Straf- und Zivilklägerin lasse dies so aussehen, als wäre es eine Entschuldigung für eine sexuelle Belästigung. Warum nur habe er seine Nachrichten gelöscht, das sehe jetzt natürlich schon anders aus, als es wirk- lich gewesen sei (pag. 54, Z. 406 ff.). Als Folge zum Löschen meinte der Beschul- digte: «Sie war sehr clever» (pag. 54, Z. 408). Selbst bei Handlungen von sich ver- suchte der Beschuldigte, die «Cleverness» bzw. die angebliche Durchtriebenheit der Straf- und Zivilklägerin in den Vordergrund zu stellen, was aus Sicht der Kam- mer ein klares Lügensignal ist. Zum Schluss der Einvernahme meinte der Beschul- digte, die Straf- und Zivilklägerin habe seiner Frau gegenüber gesagt, sie würde ihn auch noch lieben, selbst wenn er sie entlasse (pag. 57, Z. 544 f.). Dass sie so et- was gesagt hat und er sie dann nur wenige Monate nach Stellenantritt auch tatsächlich entlässt, ist schon als Zufall zu taxieren; dass sie es ausgerechnet sei- ner Frau gesagt haben solle, die er aber nicht als Zeugin kommen lassen wollte, weil dies seine Ehe gefährde, wirkt konstruiert (pag. 57, Z. 545 f.). Unklar blieb im Rahmen seiner Erstbefragung auch die Beziehung zu der Straf- und Zivilklägerin. So will der Beschuldigte mit ihr in «überhaupt keiner» Beziehung gestanden haben. Er ergänzte aber sogleich, dass sie vor dem Vertrag eine sehr nahe Beziehung ge- habt hätten bzw. wirklich enge Freunde gewesen seien (pag. 47, Z. 64 f.). Auch im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft versuchte der Beschuldigte auf vielfältige Art und Weise, die Straf- und Zivilklägerin schlecht zu machen. Er habe bemerkt, dass sie seine Freundschaft nur habe ausnützen wollen (pag. 59, Z. 51 f.) bzw. er habe dazumal Schwierigkeiten zu Hause gehabt und sie habe das Ganze nur ausgenutzt (pag. 60, Z. 81 f.), sie habe es zum Teil etwas übertrieben, z.B. einmal mit Alkohol, er habe nie die Kontrolle verloren (pag. 59, Z. 54 f.). Sie habe begonnen ihre Arbeit nicht mehr gut zu machen, also eigentlich habe sie nie etwas gut gemacht. Sie habe sich zwar Mühe gegeben, aber eigent- lich habe es für sie keinen Job gegeben (pag. 60, Z. 61 ff.). Das sei nur ein Spiel gewesen, sie habe bereits von Anfang an gewusst, wohin das führe. Es sei Absicht gewesen. Sie habe entweder gedacht, sie könne bei ihnen arbeiten ohne etwas zu machen und Chefin zu spielen oder sie habe gedacht, er sei so reich, dass er ihr fi- nanziell unter die Arme greife (pag. 61, Z- 95 ff.). Weiter behauptete der Beschul- digte erstmals gehört zu haben, dass sie mit einem anderen Arbeitgeber fast das- selbe gemacht und in einem Schlichtungsverfahren gewonnen habe (pag. 61, Z. 100 ff.). Betreffend das Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin machte der Be- schuldigte sodann von seinen Erstaussagen abweichende Angaben. So gab er et- wa an, es sei zwar keine Liebesbeziehung gewesen, Aussenstehende würden aber 20 vielleicht sagen, sie hätten eine Liebesbeziehung gehabt (pag. 60, Z. 79 f.). Auf- grund der Vorwürfe und der Tatsache, dass wohl auch im näheren Umfeld (vgl. et- wa die Aussagen von M.________) nicht verborgen geblieben ist, dass der Be- schuldigte und die Straf- und Zivilklägerin häufig zusammen unterwegs waren, blieb ihm wohl nichts Anderes übrig, als seine diesbezüglichen Aussagen etwas zu relativieren (pag. 61, Z. 116 ff.). Zudem ist auch den zahlreichen Chat-Nachrichten zu entnehmen, dass es sich nicht um ein «normales» Arbeitgeber- und Arbeitneh- merverhältnis handelte. Der Beschuldigte sprach anlässlich seiner zweiten Einver- nahme ferner von einer «unkontrollierten» Freundschaft bzw. mehr als einer nor- malen Freundschaft (pag. 61, Z. 111 f.), betonte aber nur kurze Zeit später, dass sexuell nie etwas zwischen ihnen gelaufen sei (pag. 61, Z. 120 f.). Dennoch gab er nun auf einmal an – nachdem er dies im Rahmen seiner ersten Einvernahme noch verneinte (pag. 49, Z. 172) – dass es zu «freundschaftlichen» Küssen auf den Mund gekommen sei (pag. 61, Z. 124 ff.). Dies relativierte er allerdings sogleich wieder, es seien nur Küsse auf die Wange gewesen (pag. 62, Z. 133 f.). Die An- schuldigungen der Straf- und Zivilklägerin wurden von ihm wiederum ins Gegenteil gedreht. So habe sie ihn mit der Hand berührt (pag. 61, Z. 118 f.), sie habe die freundschaftlichen Küsse damals im Auto gewollt (pag. 61, Z. 129 f.), es sei auch vorgekommen, dass sie ihre Hand auf sein Bein gelegt habe (pag. 62, Z. 139 f.). Die Vorhalte zu den konkreten Vorwürfen wurden demgegenüber lediglich mit «stimmt nicht» (pag. 62, Z. 138), «stimmt überhaupt nicht» (pag. 62, Z. 147), «nein» bzw. «Nein.Lüge» (pag. 62, Z. 162 und Z. 168) kommentiert und als «Blöd- sinn» (pag. 62, Z. 155) abgetan. Auffällig oft hat der Beschuldigte seine Antworten – auch bereits im Rahmen der ersten Einvernahme – mit einem Schwur unterlegt («Stimmt überhaupt nicht. Nie. Ich schwöre, Zeugen sind immer nur wir zwei und Gott, so schwöre ich auf Gott», pag. 62, Z. 147 f.; «ich schwöre, diese Frauen [ge- meint sind die Straf- und Zivilklägerin und N.________], haben das Ganze pro- grammiert und gespielt», pag. 49, Z. 158; «Ich schwöre, sie hat die Hand genom- men und sie sich auf den Oberschenkel oder so gelegt», pag. 50, Z. 208 f.). Die Kammer schliesst daraus zwar nicht direkt auf klare Lügensignale, dennoch kann – insbesondere mit Blick auf das übrige Aussageverhalten des Beschuldigten – der Wahrheitsgehalt dieser Aussagen besonders hinterfragt werden. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fielen die Aussagen des Be- schuldigten etwas moderater aus. Trotzdem hat er auch bei der Vorinstanz wieder- um einen Gegenangriff gestartet. So behauptete er, wenn sie sage, er habe ihr beim Autofahren zwischen die Beine gefasst, habe er auch Fakten, dass sie ihm einmal während des Autofahrens zwischen die Beine gefasst habe; er sei damals am Steuer gesessen (pag. 392, Z. 16 ff.). Es ist dies das erste Mal, dass der Be- schuldigte von diesem angeblichen Vorfall berichtet und erstaunt doch, dass ihm dies erst an der Hauptverhandlung in den Sinn gekommen ist; zudem wirkt es eher wie eine Retourkutsche. Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung ausgeführt, sie seien sich in dieser Zeit (Anmerkung der Kammer: wohl als die Straf- und Zivilklägerin im Betrieb arbeitete) sehr nah ge- kommen, man könne von einer Liebesbeziehung sprechen (pag. 392, Z. 1 f.). Bei der Staatsanwaltschaft hatte er demgegenüber noch angegeben, dass dies nie ei- ne Liebesbeziehung gewesen sei (pag. 60, Z 79). Anlässlich dieser Einvernahme 21 erklärte er dann weiter, er habe die Straf- und Zivilklägerin nie geküsst, sie seien sich nah gekommen, aber geküsst hätten sie sich nie (pag. 393, Z. 20). Die Aussa- gen des Beschuldigten sind also auch bei diesen, an und für sich einfachen Fragen unpräzise und keineswegs konstant. Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisheri- gen Aussagen (pag. 681, Z. 12 ff.). Er führte aus, dass sie gesagt hätten, die Straf- und Zivilklägerin sei für den Job nicht geeignet. Sie habe quasi Polizist gespielt über ihn und seine Frau. Dann habe er sie sofort entlassen, ab da habe sie sich to- tal verändert. Sie habe geschworen, dass sie ihn kaputt machen wolle und er sie kennenlernen werde (pag. 681, Z. 25 ff.). Diese Anschuldigungen brachte der Be- schuldigte nun erstmalig hervor. Er führte weiter aus, dass das Verhältnis sehr gut gewesen sei, bevor er sie entlassen habe (pag. 681, Z. 24 f.). Am Anfang habe er ihr auch vertraut, dass sie schauen könne, ob die Anderen ihre Arbeit gut machen würden, wenn er nicht im Büro sei (pag. 682, Z. 4 ff.). Diese Aussage scheint aller- dings etwas merkwürdig, hat der Beschuldigte in früheren Einvernahme noch aus- gesagt, die Straf- und Zivilklägerin habe fast nichts (pag. 52, Z. 293 ff.) und eigent- lich nie etwas gut gemacht (pag. 60, Z. 61 ff.). In diesem Zusammenhang scheint unverständlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin andere Mitarbeiter hätte kon- trollieren bzw. die Aufsicht hätte ausüben sollen. Der Beschuldigte konnte auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht über sein Verhältnis zu der Straf- und Zivilkläge- rin aufklären. Er gab an, sie seien sich sehr nah gekommen, es habe von aussen ausgehen wie eine Liebesbeziehung. Es sei nicht wirklich Liebe gewesen, sie hät- ten nichts Sexuelles gehabt aber sie seien sich sehr nah gewesen, auch körperlich (pag. 682, Z. 7 ff.). Sie seien aber kein Liebespaar gewesen. Sie habe gesagt, dass sie ihn liebe und ihm helfen wolle allgemein (pag. 682, Z. 18 ff.). Es sei quasi wie eine Liebe, aber es sei keine Liebe. Sie hätten zusammen kommuniziert wie ein Liebespaar (pag. 684, Z. 3). Entsprechende Auszüge sind den vorliegenden Nach- richten zwar zu entnehmen, wobei aus diesen aber klar hervorgeht, dass der Be- schuldigte vielmehr und vor allem in einer anderen Art und Weise kommunizierte als die Straf- und Zivilklägerin. Es ist ferner darauf hinzuweisen, wie viel Zeit (Mit- tagessen, Autofahrten, Geschäftserledigungen etc.) der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin verbracht hat, wie persönlich die ihr geschickten (Chat-)Nachrichten ausfielen, wie von aussen der Eindruck entstanden sei, die bei- den seien ein Liebespaar, wie er jeweils die Nachrichten der Straf- und Zivilklägerin gelöscht haben solle, bevor er nach Hause zu seiner Frau gegangen sei (pag. 683, Z. 12 ff.) und wie «eng und nah» die Beziehung – laut dem Beschuldigten – zwi- schen ihnen beiden bereits vor dem Vertrag (Anmerkung der Kammer: wohl Ab- schluss des Vertrags oder Stellenantritt gemäss Vertrag) gewesen sei. Vor dem Vertrag kannten sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin, gemäss sei- nen eigenen Aussagen, aber gerade Mal zwei bis drei Wochen (pag. 681, Z. 41 f.). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten teilweise widersprüchlich sowie unlogisch sind und sich darauf beschränken, jegli- che Schuld von sich zu weisen, die Vorwürfe ins Gegenteilige umzudrehen und das Ganze als Komplott der Straf- und Zivilklägerin darzustellen. Die Schilderungen des Beschuldigten enthalten zahlreiche Lügensignale und sind insgesamt nicht stim- mig, weshalb nicht darauf abzustellen ist. 22 13.3.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen Hinsichtlich N.________ ist vorab festzuhalten, dass es sich dabei um eine gute Freundin der Straf- und Zivilklägerin handelt, welche – zumindest für eine kurze Zeit – ebenfalls im Betrieb des Beschuldigten gearbeitet bzw. sich auf eine Stelle im Aussendienst vorbereitet hat. N.________ wurde einmal polizeilich einvernom- men, wobei sich der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin bzw. ihre damali- ge Rechtsvertreterin für die entsprechende Einvernahme abgemeldet haben (pag. 99). N.________ schilderte im Rahmen dieser Einvernahme, dass sie schon den Eindruck gehabt habe, der Beschuldigte habe mehr als eine rein geschäftliche Be- ziehung mit der Straf- und Zivilklägerin gewollt (pag. 102, Z. 149 ff.). Sie habe es speziell gefunden, dass er sich so häufig bei der Straf- und Zivilklägerin gemeldet und ihr geschrieben habe. Sie habe auch Textnachrichten bei ihr gesehen, in wel- chen er sie gefragt habe, wo sie sei und was sie gerade mache. Sachen, die ei- gentlich über eine geschäftliche Beziehung hinausgehen würden. Er habe ihr auch Herzen geschickt, was für sie bedeutet habe, dass er schon Interesse an der Straf- und Zivilklägerin gehabt habe (pag. 102 f., Z. 154 ff.). N.________ gab an, selber keine Übergriffe des Beschuldigten auf die Straf- und Zivilklägerin beobachtet zu haben, berichtete jedoch von zwei Vorfällen (Anfassen der Brüste, Versuch des Beschuldigten, die Hand der Straf- und Zivilklägerin auf sein Stück zu legen, glaub- lich im Lift oder bei ihm zu Hause, pag. 103, Z. 198 ff.). Auch wenn sie nachträglich der Staatsanwaltschaft per E-Mail mitgeteilt hat, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin gegen ihren Willen am Oberschenkel angefasst und sie selber dies im Büro beobachtet habe, können in ihren Aussagen keine Übertreibungen oder übermässige Belastungen gegenüber dem Beschuldigten festgestellt werden. Dass sie nochmals zur Polizei gegangen ist zeigt ihre Bemühungen, vollständige Aussagen zu machen. Auch erscheinen die beiden zunächst erwähnten Vorfälle nicht mit der Straf- und Zivilklägerin abgesprochen, da N.________ ansonsten wohl bereits im Rahmen ihrer Einvernahme handfestere und vor allem sämtliche akten- kundigen Beschuldigungen erwähnt hätte. Nach Auffassung der Kammer kann zwar nicht unbesehen auf die Aussagen von N.________ abgestellt werden. Diese vermögen jedoch eher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu stützen bzw. werfen zumindest kein schlechtes Licht auf sie respektive ihre Aussagen. Die Vorinstanz ging nach Auffassung der Kammer zu Recht davon aus, dass sich aus den Aussagen von R.________ nichts Wesentliches ableiten lasse. R.________, ein ehemaliger Mitarbeiter der H.________ AG, gab anlässlich seiner Einvernahme an, ihm sei im Umgang der Beiden nichts aufgefallen, auch keine spasshaften Berührungen (pag. 113, Z. 120 f. und Z. 139, pag. 114, Z. 144 ff.). In- sofern helfen seine Aussagen nicht weiter und es erscheint der Eindruck, als wolle er sich aus der ganzen Sache raushalten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er die Straf- und Zivilklägerin als herablassend und impulsiv bezeichnete (pag. 113, Z. 109 ff.). Befragt wurde sodann auch S.________, die Ehefrau des Beschuldigten. Sie machte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und gab zu Protokoll, ihr Leben sei Privatsache und sie möchte nichts weiter dazu sagen (pag. 118, 23 Z. 14 f.). Sie möchte nicht über die Straf- und Zivilklägerin sprechen und habe auch keine Nachrichten oder Chatverläufe mit ihr auf ihrem Mobiltelefon gespeichert (pag. 121, Z. 66 ff.). Insofern helfen die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten nicht weiter. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sie – entgegen den Aussagen des Beschuldigten, wonach seine Frau und die Straf- und Zivilklägerin ein sehr gutes Verhältnis gehabt hätten (pag. 53, Z. 358) und diese einmal bei sei- ner Frau bzw. «x Mal» bei ihnen zu Hause gewesen sei, aber niemals mit ihm allei- ne (pag. 62, Z. 155 ff.) – zu Protokoll gab, sie habe die Straf- und Zivilklägerin le- diglich ein bis zwei Mal im Büro ihres Mannes gesehen (pag. 120, Z. 41 f.). Auch die Aussagen von M.________, ehemaliger Geschäftsfüh- rer/Geschäftspartner des Lokals U.________, helfen im vorliegenden Fall nicht wirklich weiter. So führte er im Rahmen seiner Einvernahme bei der Polizei zwar aus, er habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin seien sehr eng befreundet. Sie seien praktisch Tag und Nacht zusammen gewesen (pag 125, Z. 64 f.). Was die Beiden zusammen gemacht hätten, könne er aber nicht sagen (pag. 126, Z. 102 f.). Sie seien sehr vertraut miteinander gewesen und hät- ten, ausser Küssen, von jeder Möglichkeit Gebrauch gemacht, Nähe zu zeigen (pag 126, Z. 108 f.). Er habe das Gefühl, dass beide gleich füreinander empfunden hätten (pag. 126, Z. 111 f.) und man habe gesehen, dass die beiden wie ein Lie- bespaar gewesen seien (pag. 127, Z. 150). Zu den angezeigten Tatbeständen konnte er keine Angaben machen und die Nachrichten der Beiden hatte er – gemäss eigenen Angaben – bereits gelöscht. Nach Auffassung der Kammer lässt sich daraus lediglich ableiten, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten wohl nicht in jeder Hinsicht schlecht gefunden hatte, was aber ohnehin unbestritten ist. Mehr ergibt sich daraus nicht. 13.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Alles in allem ist festzuhalten, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sehr glaubhaft sind und erlebnisbasiert wirken. Es gibt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – keine generellen Erkenntnisse darüber, wie ein Opfer sich nach ei- nem negativen Ereignis verhält. Vielmehr ist es gerichtsnotorisch, dass sich Opfer sehr unterschiedlich verhalten und sehr unterschiedlich mit dem Erlebten umgehen. In den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sind keine Auffälligkeiten auszuma- chen. Dass sie die Übergriffe durch den Beschuldigten nicht im gesamten Verfah- ren in gleich detaillierter Weise schildern konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Dynamik solcher Übergriffe ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Straf- und Zi- vilklägerin schilderte das Kerngeschehen dennoch gleichbleibend und legte im ge- samten Verfahren Wert darauf, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. Sie war stets um eine präzise Schilderung sowohl des Rahmen- als auch des Kerngeschehens bemüht. Sie schilderte nicht nur die besagten Übergriffe, sondern auch ihre darauffolgenden teils emotionalen Reaktionen gegenüber dem Beschul- digten lebensnah. Auch stimmen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin insofern mit den objektiven Beweismitteln (Nachrichten und Selfies) überein, als sie schil- derte, dass der Beschuldigte ihr oftmals persönliche Nachrichten geschickt habe und sie beide (auch von ihrem Handy aus) Selfies gemacht hätten. Die Kammer kann – insbesondere auch mit Blick auf die Aussagen von M.________ – nicht 24 ausschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin das etwas nähere Verhältnis zum Beschuldigten zunächst zugelassen hat. Dies eventuell deshalb, weil er ihr zunächst sympathisch und eben nicht alles schlecht war, wegen den zahlreichen Entschuldigungen oder allenfalls auch aufgrund der finanziellen Umstände ihrer Familie und der damit zusammenhängenden Abhängigkeit. Letztlich wurde auch im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhandlung speziell darauf hinge- wiesen, dass der Beschuldigte sich gegenüber der Straf- und Zivilklägerin nicht nur schlecht verhalten habe. Auch die Kammer geht deshalb davon aus, dass – zumin- dest zu Beginn – eine gewisse Nähe zwischen den Beiden bestanden hat. Dies wirkt sich jedoch nicht zuungunsten der Straf- und Zivilklägerin aus. Die Aussagen des Beschuldigten fielen demgegenüber vage, widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar aus. Er machte nicht nur unterschiedliche Angaben zum Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin, sondern konnte auch bis zuletzt und auf konkrete Nachfrage hin nicht über dieses aufklären. Er war im gesamten Verfahren darum bemüht, die Straf- und Zivilklägerin schlecht zu machen und die von ihr geschilder- ten Vorfälle ins Gegenteilige umzudrehen und sie für die entsprechenden Übergrif- fe sowie auch für den Besuch seiner Ehefrau beim Psychiater verantwortlich zu machen. Auch zur Arbeitsleistung der Straf- und Zivilklägerin machte er wider- sprüchliche Aussagen. Zusammenfassend vermögen seine Aussagen nicht zu überzeugen. Auch wenn die Kammer nicht ausschliessen kann, dass der Beschul- digte das Verhältnis zu der Straf- und Zivilklägerin möglicherweise zunächst falsch gedeutet hat, so machte diese ihre Ablehnung im Rahmen der nunmehr zu beurtei- lenden Vorfälle aber ohne Weiteres deutlich. Aus der Würdigung der vorliegenden Beweismittel ergibt sich damit ein stimmiges Gesamtbild, wonach die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Berührungen und Küsse durch den Beschuldigten stattgefunden haben, bei denen sich dieser bewusst und teilweise auch durch kör- perlichen Einsatz über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinwegsetzte. Es be- stehen damit keine unüberwindlichen Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Taten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel ein Ge- samtbild, das dem angeklagten Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift in Ziff. I. 1. und 3. a-c umschrieben wird, entspricht. Auch die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte die Straf- und Zi- vilklägerin Ende April/anfangs Mai 2016 in den Büroräumlichkeiten der H.________ AG mit seinen Händen an ihrem Gesäss packte und zu sich heranzog. Als die Straf- und Zivilklägerin den Raum verlassen wollte, schloss der Beschuldigte die Türe und stellte sich vor diese. Er zog die Straf- und Zivilklägerin erneut an sich heran, wobei sie ihm sagte, dass er aufhören solle und sie dies nicht wolle. Nach- dem der Beschuldigte Schmerzen in der Brust geltend machte, beugte er sich zu der Straf- und Zivilklägerin und küsste sie auf den Mund. Danach zog er sie erneut zu sich hin, hielt sie fest und presste sie an sich. Er küsste sie zudem am Hals so- wie am Dekolleté und berührte ihre Brüste über den Kleidern. Zudem fragte der Beschuldigte, ob sie ihn spüre, womit er sein Glied meinte. Die Straf- und Zivilklä- gerin entgegnete mehrfach, er solle sie loslassen. Als sie sich losreissen und das Büro verlassen wollte, kam der Beschuldigte von hinten, umfasste sie mit den Ar- men, hielt sie auf Höhe der Taille fest und fasste ihr mit einem Arm von oben in ihre 25 Hosen und Unterhosen an ihren Genitalbereich. Die Straf- und Zivilklägerin ging in die Hocke und konnte sich so aus der Umklammerung lösen. Sie trat mit ihrem Fuss nach hinten und traf das Knie des Beschuldigten. Weiter erachtet die Kammer auch die übrigen Übergriffe ca. im April 2016 als er- stellt: Der Beschuldigte packte in seiner Wohnung das Gesicht der Straf- und Zivil- klägerin, welche seine Hände wegschlug und ihm sagte, er solle nie mehr ihr Ge- sicht berühren. Anschliessend packte er sie am Hinterkopf, zog sie zu sich heran und küsste sie auf den Mund. Nachdem die beiden die Wohnung verlassen hatten und im Lift nach unten fuhren, packte der Beschuldigte die Hand der Straf- und Zi- vilklägerin und fuhr damit über der Hose über seinen Genitalbereich. An einem an- deren Tag ca. im April 2016 griff der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin, wel- che ein Auto lenke, zwischen die Beine und presste seine Hand über ihren Hosen an ihren Genitalbereich. Auch ca. im April 2016 ging der Beschuldigte in den Büroräumlichkeiten auf die Straf- und Zivilklägerin zu und küsste sie auf den Mund. IV. Rechtliche Würdigung 14. Sexuelle Nötigung (Art. 189 Ziff. 1 StGB) 14.1 Theoretische Ausführungen Betreffend die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 459 f.). Zur Übersicht und Vollständigkeit wer- den die relevanten theoretischen Grundlagen vorliegend nochmals wiedergegeben und ergänzt. Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Unter sexueller Handlung ist zunächst jede körperliche Betätigung zu verstehen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild vom Stand- punkt eines objektiven Betrachters aus betrachtet eindeutig sexualbezogen ist. Die Handlung muss sich daher jedenfalls auf geschlechtsspezifische oder mindestens erogene Körperteile beziehen. Das Küssen auf den Mund und Wangen wird in der Regel nicht als sexuelle Handlung qualifiziert (Urteil des BGer 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3., BGE 125 IV 58 E. 3b). Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext aber unter Umständen als sexuelle Handlung qualifiziert werden (MAIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019 N 11 zu Art. 187 StGB). Die Tatmotive, das subjektive Empfinden oder die Bedeutung solcher eindeutig sexualbezogener Handlungen für Täter und Opfer sind dabei belanglos (WEDER, StGB/JStG Kom- mentar, 20. Aufl. 2018, N 5 f. zu Art. 187 StGB mit Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung, N 5 zu Art. 189 StGB). Nötigen kann der Täter durch Gewalt, Drohung oder psychischen Druck. Als Gewalt wird etwa das Niederdrü- cken, mit überlegener Körperkraft festhalten, brutal zu Boden stossen etc. definiert, wobei bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht genügen kann 26 (MAIER, a.a.O., N. 22 und 22a zu Art. 189). Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen (Urteile des BGer 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 und 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 3.3.-4.). Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Setzt der Täter ein Überra- schungsmoment und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht be- sonders viel Kraft aufwenden (MAIER, a.a.O., N 22a zu Art. 189 StGB, Urteile des BGer 6B_587/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.4 und 6B_826/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.4). Das Opfer muss die Tat dulden (TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskom- mentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 189). Zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden der sexuellen Handlung muss Kausalität bestehen; der Täter muss gerade durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen haben, ansonsten kommt nur Versuch in Betracht (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 11 zu Art. 189). Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, bezüglich des Erkennens eines «Neins» des Opfers mindestens Eventualvorsatz. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- und abgenötigten Verhaltens wissen. Dazu gehört auch, dass er zumindest in Kauf nimmt, sich über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (MAIER, a.a.O., N. 54 zu Art. 189 StGB). 14.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis zog der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in den Räumlichkeiten der Firma H.________ AG an ihrem Gesäss zu sich heran, ver- schloss in der Folge die Türe und stellte sich vor diese. Er zog die Straf- und Zivil- klägerin erneut zu sich, beugte sich zu ihr und küsste sie auf den Mund. Anschlies- send hielt er sie fest und presste sie an sich. Er küsste sie zudem am Hals, am De- kolleté und berührte ihre Brüste über den Kleidern. Als sich die Straf- und Zivilklä- gerin losreissen und das Büro verlassen wollte, kam der Beschuldigte von hinten, umfasste sie mit seinen Armen, hielt sie mit einem Arm auf der Höhe der Taille fest und griff ihr mit der anderen Hand in ihre Hosen und Unterhosen, wobei er ihren Genitalbereich berührte. Die Straf- und Zivilklägerin setzte sich bei allen Handlun- gen verbal zur Wehr. Sie ging anschliessend in die Hocke und konnte sich so aus der Umklammerung lösen. Sie trat mit ihrem Fuss nach dem Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, haben folgende Handlungen gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 7. März 2018 als potentiell sexuell zu gelten: Die Küsse auf den Mund, die Küsse am Hals sowie am Dekolleté, das Berühren der Brüste über den Kleidern sowie das Hineingreifen in die Hosen und Unterhosen mit dem Berühren des Genitalbereichs. Indem der Beschuldigte die Brüste der Straf- und Zivilklägerin berührte und mit seiner Hand in ihre Hose bzw. Unterhose fasste und ihren Genitalbereich berührte, beging er zweifellos sexuelle Handlungen. Auch die Kammer geht betreffend die Küsse auf den Mund, an den Hals und das Dekol- leté davon aus, dass diese Handlungen in Anbetracht der damaligen Gesam- tumstände (begleitende Handlungen bzw. Übergriffe mit recht hoher Intensität, ab- geschlossener Raum, klare Abwehrhaltung der Straf- und Zivilklägerin) sexuelle Handlungen darstellen. 27 Für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 StGB ist nicht erforderlich, dass sich das Opfer andauernd wehrt oder widerstandsunfähig wird. Das Erstere ist dem Opfer nicht zuzumuten und Letzteres stimmt oft nicht mit den Tatabläufen überein. Viele Opfer geben nach dem ersten Angriff des Täters den Widerstand auf, sam- meln dann aber wieder ihre Kräfte und versuchen anschliessend erneut, sich zur Wehr zu setzen (MAIER, a.a.O. N. 22 zu Art. 189). Der Beschuldigte befand sich zur fraglichen Zeit mit der Straf- und Zivilklägerin in den von ihm abgeschlossenen Büroräumlichkeiten. Obwohl die Straf- und Zivilklägerin versuchte, den Raum zu verlassen, hat der Beschuldigte sie immer wieder festgehalten und an sich ge- presst, indem er seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und eine räumliche Zwangslage geschaffen hat. Die Straf- und Zivilklägerin widersetzte sich verbal, als der Beschuldigte sie auf den Mund, am Hals und am Dekolleté küsste sowie ihre Brüste berührte. Der Beschuldigte reagierte jedoch nicht und setzte sich damit über den Willen der Straf- und Zivilklägerin hinweg. Es gelang der Straf- und Zivilkläge- rin, sich aus den Fängen des Beschuldigten zu lösen. Dennoch ging der Beschul- digte weiter vor, hielt sie von hinten fest und griff ihr in die Hose bzw. Unterhose an den Genitalbereich. Gegen diesen Übergriff setzte sich die Straf- und Zivilklägerin nunmehr auch körperlich direkt zur Wehr, indem sie in die Hocke ging und mit ih- rem Fuss gegen den Beschuldigten trat. Schlussendlich konnte sie das Büro ver- lassen. Auch wenn die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel nicht von hoher Intensität gewesen sind, so reichen sie dennoch aus, um den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu erfüllen. Der Beschuldigte hat nicht allein seine Körperkraft eingesetzt, um sein Ziel zu erreichen, er schaffte durch das Schliessen der Türe und das sich vor die Türe stellen auch eine räumliche Zwangslage, die für das Op- fer unangenehm war. Die Straf- und Zivilklägerin hat sich soweit gewehrt, als es ihr unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnis- se möglich und zumutbar war, um sich den Nötigungen des Beschuldigten zu ent- ziehen. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat, ist es unerheblich, dass sie sich mit einem Tritt nach Hinten selbst aus dieser Lage befreien konnte. Zwi- schen dem Festhalten, an sich pressen etc. durch den Beschuldigten und dem Dulden der sexuellen Handlungen besteht zweifellos Kausalität. Der guten Ord- nung halber ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten betreffend die hiervor be- schriebenen sexuellen Handlungen angesichts des zeitlich und räumlich engen Konnexes lediglich eine sexuelle Nötigung vorgeworfen wird. Der Umstand, dass er dabei verschiedene Handlungen beging, ist bei der Strafzumessung zu berücksich- tigen. Aufgrund der mehrfachen verbalen Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin und letztlich auch der körperlichen Abwehr musste dem Beschuldigten bewusst sein, dass er gegen den Willen der Straf- und Zivilklägerin handelte. Dies nicht zuletzt aufgrund der bereits vorher stattgefundenen Übergriffe, denen sich die Straf- und Zivilklägerin ebenfalls widersetzte. Er wollte den sexuellen Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin und setzte sich dabei über ihren geäusserten Willen hinweg. Der Beschuldigte handelte damit direktvorsätzlich. Dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht bereits bei den ersten Vorfällen körperlich wehrte, ändert daran nichts (vgl. dazu auch Urteil des BGer 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.3). Damit ist 28 der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan. 15. Sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB) 15.1 Theoretische Ausführungen Betreffend die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann grundsätzlich wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 461 f.). Die Kammer erachtet folgende Ergänzungen bzw. Wiederholungen für angezeigt: Auf Antrag macht sich nach Art. 198 StGB der sexuellen Belästigung schuldig, wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und da- durch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte se- xuell belästigt. Der Begriff der «sexuellen Handlungen» deckt sich mit demjenigen in Art. 187 StGB. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Die Bestimmung von Art. 198 StGB er- fasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, wobei zweifelhaft sein kann, ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Weil sie die be- troffene Person ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren, sind sie jedenfalls mit solchen Eingriffen vergleichbar. Bei den Belästigungen im Sinne dieses Tatbe- stands handelt es sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsver- suche oder Zudringlichkeiten genügen, solange sie nach ihrem äusseren Erschei- nungsbild sexuelle Bedeutung haben. Darunter fallen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen auch über den Kleidern, das Anpressen oder Umarmungen. Zu berücksichtigen ist, ob dem Opfer zugemutet werden kann, sich der Belästigung zu entziehen, was am Arbeitsplatz oder an ähnlichen Örtlichkeiten in der Regel weni- ger einfach ist als etwa in öffentlichen Lokalitäten (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 263 E. 3.1). Für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung bedeutsam, wobei die Gesamtumstände zu berücksichtigen sind (Urteil des BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Subjektiv ist eine vorsätzliche tätliche oder verbale Belästi- gung erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (statt vieler BGE 137 IV 267 E. 3.1). 29 15.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin vor (pag. 9). Vorliegend sind drei Vorfälle zu beurteilen. Gemäss Beweisergebnis umfasste der Beschuldig- te bei sich zu Hause das Gesicht der Straf- und Zivilklägerin, worauf sie seine Hän- de wegschlug und sagte, er solle nie mehr ihr Gesicht berühren. Anschliessend hat er die Straf- und Zivilklägerin zu sich herangezogen und auf den Mund geküsst. Im Lift nach unten hat der Beschuldigte ihre Hand gepackt und ist damit über der Hose über seinen Genitalbereich gefahren. Während einer Autofahrt hat der Beschuldig- te der Straf- und Zivilklägerin zwischen die Beine gefasst bzw. seine Hand über der Hose an ihren Genitalbereich gepresst. Schliesslich hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an ihrem Arbeitsplatz auf den Mund geküsst. Die hiervor genannten Handlungen des Beschuldigten, d.h. die Küsse auf den Mund, das Streichen über der Hose über den eigenen Genitalbereich sowie der Griff bzw. das Pressen der eigenen Hand über der Hose an den Genitalbereich der Straf- und Zivilklägerin stellen offensichtlich tätliche Belästigungen im Sinne von Art. 198 StGB dar, der sich die Straf- und Zivilklägerin bereits angesichts des Über- raschungseffekts nicht entziehen konnte. Die Straf- und Zivilklägerin hatte nicht in die entsprechenden Handlungen eingewilligt und setzte sich dagegen verbal und teilweise auch körperlich zur Wehr. Dem Beschuldigten war von Beginn weg klar, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen entsprechenden Körperkontakt wünschte. Dennoch setzte er sich über ihren Willen hinweg. Der objektive und subjektive Tat- bestand von Art. 198 StGB ist demnach erfüllt, wobei von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldaus- schliessungsgründe ersichtlich oder dargetan. 16. Fazit Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schul- dig gemacht. V. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Vorweg ist im Rahmen der Strafzumessung jeweils die Frage des anwendbaren Rechts zu klären, sofern ein oder mehrere Sachverhalte zu beurteilen sind, die sich vor Inkrafttreten des StGB in seiner aktuellen Fassung ereignet haben (Art. 2 Abs. 1 StGB). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der bei- 30 den Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Ge- samtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafge- setzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10). Der Gesetzesvergleich hat sich aus- schliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB). Sexuelle Nötigung wird – sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht – mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB). Für die sexuelle Belästigung ist nach wie vor eine Busse vorgesehen (Art. 198 StGB). Das neue Recht sieht für die Geldstrafe einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe von bis zu 360 Ta- gessätzen möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Da oberinstanzlich das Verschlechte- rungsverbot zu beachten ist, kommt für die sexuelle Nötigung und die rechtskräftige Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz lediglich eine Geldstrafe in Frage. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit würde die Kammer aber auch unab- hängig vom geltenden Verschlechterungsverbot zu keinem anderen Schluss ge- langen. Da sich die beiden Delikte zudem ereignet haben, bevor der Beschuldigte wegen anderer Taten rechtskräftig verurteilt wurde, wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB (sowohl nach alten wie auch nach neuem Recht) zwingend eine Ge- samtstrafe zu bilden sein (vgl. Ziff. 18 und 19.5 hiernach). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Gesetzgeber die Konkurren- zen in Art. 49 StGB ausdrücklich und abschliessend geregelt und sich für eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Aspera- tionsprinzip entschieden. Es ist hinzunehmen, dass die getroffene Konkurrenzrege- lung nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung befriedigt und insbesondere im Hinblick auf das seit dem 1. Januar 2018 reduzierte Höchstmass der Geldstrafe auf 180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung kommt, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Er- gebnissen führt (BGE 144 IV 217 E. 3.6). So hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 144 IV 313 (E. 1.1.3.) etwa folgendes festgehalten: «Ainsi, selon l'art. 49 CP dans sa teneur actuelle, une personne jugée pour trois infractions, méritant aux yeux du juge concrètement chacune une peine pécuniaire, ne peut être condamnée à une peine privative de liberté d'ensemble au motif que l'aggravation de la peine pécuniaire de base conduit à augmenter celle-ci au-delà du maximum prévu par l'art. 34 al. 1 CP. La solution légale actuellement en vigueur et notamment l'art. 49 al. 1, 3e phrase, CP peuvent ainsi conduire à des résultats discutables: une personne qui aurait commis trois infractions ne justifiant chacune d'elles hypothétiquement qu'une peine pécuniaire, par exemple de 180 jours chacune compte tenu de la faute de l'auteur, ne pourrait être condamnée, si ces trois infractions sont jugées ensemble, qu'à une peine pécuniaire d'ensemble de 360 jours maximum sous l'ancien droit et de 180 jours maximum à la 31 lumière de l'art. 34 al. 1 CP dans sa teneur entrée en vigueur au 1er janvier 2018 (cf. problématique déjà abordée dans l' ATF 144 IV 217 consid. 3.6 p. 237)». Dies bedeutet, dass im Falle einer Gesamtstrafenbildung bei konkret je einzeln mit Geldstrafe (von jeweils unter 180 Tagessätzen) zu sanktionierenden bzw. bereits mit Geldstrafe sanktionierten Delikten neues Recht milder ist, sofern die Gesamts- trafe 180 Tagessätze überschreiten würde (vgl. hierzu auch das Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 20 191 vom 16. November 2020 E. 12). Die Vorinstanz hat sich zur Frage des anwendbaren Rechts (zumindest zu Beginn der Strafzu- messung) nicht explizit geäussert. Erst unter dem Titel «Widerrufsverfahren» er- achtete sie neues Recht als milder an und sprach dort von «nStGB» (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 476 f.). Es ist daher – auch mit Blick auf die Höhe der schliesslich ausgefällten Zusatzstrafe – davon auszugehen, dass sie im Übrigen altes Recht angewendet hat, obwohl dies nicht entsprechend ausge- wiesen wurde. Das Vorgehen der Vorinstanz ist mit Blick auf die Ausführungen hiervor zu korrigieren und neues Recht anzuwenden, da es für den Beschuldigten im konkreten Fall milder ausfällt. 18. Grundsätze der Strafzumessung Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraus- setzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichar- tigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte ei- ne gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Aspera- 32 tionsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGE 144 IV 313). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2., BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Die Bil- dung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedank- lich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Ta- ten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 19. Gesamtgeldstrafe 19.1 Vorbemerkungen / Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich vorliegend unter anderem der sexuellen Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz strafbar gemacht. Diese beiden Delikte ereigneten sich vor dem Urteil der Staatsanwaltschaft vom 16. Fe- bruar 2018 (Strafbefehl), mit welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde. Die Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte ist damit als Zusatzstrafe auszufällen (zur retrospektiven Konkurrenz im konkreten Fall, vgl. Ziff. 19.5 hiernach). Das schwerste Delikt ist vorliegend die 33 sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Damit ist für die Bestimmung der Einsatzstrafe von der sexuellen Nötigung auszugehen. Die sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB wird mit Busse bestraft (vgl. Ziff. 20 hiernach). 19.2 Einsatzstrafe für die sexuelle Nötigung Ad Tatkomponenten, objektive Tatschwere Der Beschuldigte nahm an der Straf- und Zivilklägerin sexuelle Handlungen vor. Er küsste sie auf den Mund, den Hals und das Dekolleté, berührte sie über den Klei- dern an den Brüsten und griff ihr von oben in die Hose bzw. Unterhose an den Ge- nitalbereich. Die Straf- und Zivilklägerin wehrte sich verbal und letztlich auch kör- perlich, der Beschuldigte hielt sie jedoch immer wieder fest und nutzte seine kör- perliche Überlegenheit und die räumlich geschaffene Zwangslage aus. Die sexuel- len Handlungen wiegen – mit Blick auf die ganze Bandbreite möglicher sexueller Handlungen – noch verhältnismässig leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Straf- und Zivilklägerin zu diesem Zeitpunkt eine Angestellte des Beschuldigten war und sich darüber hinaus auch aufgrund der finanziellen Verhältnisse ihrer Familie in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis befand. Der ganze Vorfall setzte der Straf- und Zivilklägerin sowohl körperlich als auch psy- chisch enorm zu. Sie befindet sich noch immer in psychotherapeutischer Behand- lung. Indessen bleibt anzumerken, dass die gesundheitlichen Probleme der Straf- und Zivilklägerin nicht einzig durch die sexuellen Handlungen des Beschuldigten hervorgerufen wurden, sondern wohl auch durch ihre traumatische Vorgeschichte mit einem Familienmitglied. Die Vergangenheit der Straf- und Zivilklägerin war dem Beschuldigten bekannt. Es wirkt sich damit erschwerend aus, dass der Beschuldig- te eine Frau sexuell anging, die ganz offensichtlich bereits entsprechende Erfah- rungen machen musste. Der Beschuldigte ignorierte den Willen und die Gegen- wehr der Straf- und Zivilklägerin völlig und setzte sich damit über die für ihn er- kennbaren Grenzen hinweg. Der Vorfall dauerte in zeitlicher Hinsicht zwar nicht lange, dennoch zeugte er von einer gewissen Hartnäckigkeit des Beschuldigten, fanden doch mehrere sexuelle Handlungen in nur kurzer Zeit statt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten dennoch von einem leich- ten Verschulden auszugehen. Ad Tatkomponenten, subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus reiner Lustbefriedigung, was delikt- simmanent ist. Er hätte die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeiden und sich dem ihm bekannten Willen der Straf- und Zivilklägerin fügen können. Dennoch wä- re es – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – vermessen, den Beschuldig- ten gleich als einen unbelehrbaren Sexualverbrecher abzustempeln. Die subjekti- ven Tatkomponenten sind insgesamt verschuldensneutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 34 Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Tatverschulden noch als leicht zu wer- ten. Die Kammer erachtet eine Strafe von 160 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz hat im Anschluss auch gleich die Täterkomponenten bestimmt, was lediglich dann korrekt wäre, wenn die Täterkomponenten einen Bezug zur konkre- ten Tat hätten (vgl. etwa die spezifischen Täterkomponenten bei der nachfolgenden SVG-Widerhandlung, Ziff. 19.3); die allgemeinen Täterkomponenten sind vorlie- gend nach der Bestimmung der provisorischen Gesamtstrafe festzulegen. 19.3 Asperation Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Ad Tatkomponenten Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung auf die Richtlinien für die Strafzu- messung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), welche für grobe Verkehrsregelverletzungen eine Stra- fe ab 12 Strafeinheiten vorsehen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschuldigte mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren, obwohl er gese- hen hatte, dass die Lichtsignalanlage auf gelb gewechselt hat. Der Beschuldigte hat zumindest grobfahrlässig gehandelt und aufgrund des dadurch verursachten Unfalls andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es wäre ihm ohne Weiteres zumut- bar gewesen, wenn auch vielleicht etwas nach dem Haltebalken, anzuhalten, womit der Unfall hätte verhindert werden können. Insgesamt ist in Bezug auf den Straf- rahmen noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die Kammer geht gestützt auf die VBRS-Richtlinien von 12 Strafeinheiten aus. Ad Spezifische Täterkomponenten Unter Vorbehalt der allgemeinen Täterkomponenten (vgl. Ziff. 19.4 hiernach) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über mehrere einschlägige Vorstrafen ver- fügt, welche ihn offensichtlich nicht von einer weiteren Delinquenz gleicher Art ab- halten konnten. Die diesbezüglichen Vorstrafen sind ohne Weiteres straferhöhend zu berücksichtigen. Da die Straferhöhung aufgrund einschlägiger Vorstrafen stets verhältnismässig sein muss (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 325 m.w.H.), erachtet die Kammer eine Erhöhung um 8 Strafeinheiten auf nunmehr 20 Strafeinheiten als angemessen. Asperiert erscheinen für die grobe Verkehrsregelverletzung 15 Strafeinheiten als angemessen, womit sich die hypothetische Gesamtstrafe auf nunmehr 175 Stra- feinheiten erhöht. 19.4 Allgemeine Täterkomponenten Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponenten kann vollumfänglich auf die vorin- stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 473). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten scheinen trotz relativ hoher Schulden einigermassen geordnet zu sein. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von .________ Kindern. Er ist zurzeit arbeitslos und erzielt kein Einkommen. Ferner hat er seit längerer Zeit Herzprobleme und nimmt regel- mässig Medikamente ein. Aufgrund eines erhöhten Cholesterinwerts lässt er sich im V.________ behandeln (pag. 681, Z. 5 ff.). Der Beschuldigte ist zwar vorbe- straft, allerdings nicht einschlägig (vgl. für die spezifischen Täterkomponenten Ziff. 35 19.3 hiervor). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens wenig kooperativ zeigte. Das Verfahren hat er allerdings nicht erschwert. Dass er nicht geständig ist, darf sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Sodann sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche – gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts – zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten führen würden (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Im Ergebnis fallen die allgemeinen Täterkomponenten neutral aus. 19.5 Retrospektive Konkurrenz Vorliegend sind – wie bereits erwähnt – Taten zu beurteilen, die der Beschuldigte begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist (Art. 49 Abs. 2 StGB). Betreffend theoretische Ausführungen ist auf Ziff. 18 hiervor zu verweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht eine Zusatzstrafe gebildet. Diese wurde allerdings zu zwei rechtskräftigen Grundstrafen ausgesprochen. Durch die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB soll erreicht werden, dass der Täter so gestellt wird, als ob Art. 49 Abs. 1 zur Anwendung gekommen wäre. Der Richter hat daher zu gewährleisten, dass der Täter auch in den Fällen der sog. retrospektiven Konkurrenz weder bes- ser noch schlechter gestellt wird als bei gleichzeitiger Aburteilung der in Frage ste- henden Taten (WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, N 9 zu Art 49 m.w.H.). Das Bundesgericht hat zumindest betreffend teilweiser retrospektiver Konkurrenz festgehalten, dass jede ältere Tat (bloss) mit derjenigen Verurteilung in Zusammenhang zu bringen ist, die der Tatverübung nachfolgt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 407, Urteil des BGer 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4, BGE 116 IV 14 E. 2c). Die Kammer bildet die vorliegende Zusatz- strafe demnach nur zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Fe- bruar 2018. Für die grobe Verkehrsregelverletzung und Nichtabgabe von Auswei- sen und/oder Kontrollschildern wurde der Beschuldigte am 16. Februar 2018 zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 50.00 verurteilt (pag. 625 f.). Mit Verweis auf die zi- tierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Ziff. 18 hiervor) sind von den rechtskräftig auferlegten 30 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten asperierend an die hy- pothetische Gesamtstrafe anzurechnen, so dass diese auf 195 Strafeinheiten zu erhöhen ist. Davon sind nun wiederum die rechtskräftig ausgesprochenen 30 Stra- feinheiten abzuziehen, so dass eine auszufällende Strafe von 165 Strafeinheiten resultiert. 19.6 Gesamtstrafe als Zusatzstrafe Wie in Ziff. 17 hiervor festgehalten, ist das neue Recht im konkreten Fall milder. Die Kammer ist auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB, letzter Satz). Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Obergrenze der Geldstrafe – wie bereits erwähnt – 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zu berücksichtigen ist dabei auch die im rechts- kräftigen Urteil vom 16. Februar 2018 ausgefällte Strafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe, womit die Höchstanzahl der zulässigen Tagessätze bereits in diesem Umfang ausgeschöpft ist. Damit verbleiben für die vorliegenden Delikte noch 150 Tagessätze, welche als Zusatzstrafe ausgesprochen werden können (vgl. auch Ur- teil des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 191 vom 16. November 2020 E. 12). 36 19.7 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung zurzeit auf Arbeitssuche und er- zielt kein Einkommen (pag. 679, Z. 22 ff.). Er verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in Höhe von CHF 500'000.00 bis CHF 600'000.00 (pag. 680, Z. 9 ff. und Z. 35 f.). Der massgebende Tagessatz ist aufgrund dieser Umstände auf CHF 30.00 festzusetzen. 19.8 Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvoll- zugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens respektive der Beurteilung der Prognose hat das Ge- richt ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vor- belastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter stellen Faktoren wie insbesondere die Soziali- sationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. relevante Prognosekriterien dar (zum Gan- zen Urteil des BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2.3. und E. 5.2.4. mit Hinweisen). Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 21. Januar 2021 wurde er bereits fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Bei sämtlichen Urteilen wurde eine bedingte bzw. unbedingte Geldstrafe ausgesprochen. So etwa mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2016 eine (nicht unerhebliche) Geldstrafe von 264 Tagessätzen, bedingt vollziehbar (pag. 658). Dennoch delinquierte der Beschuldigte nur knapp eineinhalb Jahre nach diesem Urteil erneut, auch wenn nicht im einschlägigen Bereich. Die ausgesprochenen Geldstrafen zeigten beim Beschuldigten keine Wirkung und haben offensichtlich zu keinem Umdenken geführt. Dieser setzte sich mit seinem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg und delinquierte noch während des lau- fenden Strafverfahrens erneut (pag. 659). Auch seine finanzielle Situation ist auf- grund seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit, der erheblichen Schulden und Verlust- scheine als ungünstig zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände be- steht beim Beschuldigten eine ungünstige Prognose. Damit ist die vorliegend aus- gefällte Geldstrafe unbedingt auszufällen. 19.9 Konkrete Geldstrafe Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte für die sexuelle Nötigung und die Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtbeachten eines Lichtsi- 37 gnals zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend insgesamt CHF 4'500.00, zu verurteilen. Dies als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2018. 20. Busse für die sexuellen Belästigungen Eine sexuelle Belästigung ist auf Antrag mit Busse zu bestrafen. Der Höchstbetrag der Busse beträgt, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, CHF 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Kammer kann sich hinsichtlich der Bemessung der Übertretungsbusse für die sexuellen Belästigungen ohne Weiteres den Ausführungen der Vorinstanz ansch- liessen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 475 f.). Gemäss VBRS-Richtlinien ist eine sexuelle Belästigung (absichtliches Greifen ans Gesäss) mit einer Busse von CHF 500.00 zu sanktionieren, wobei die grundsätzlichen Straf- zumessungsfaktoren mitberücksichtigt werden müssen. Vorliegend ist von einer höheren Intensität und mehrmaligen sowie zeitlich versetzten Übergriffen auszuge- hen (Küsse auf den Mund, mit der Hand der Straf- und Zivilklägerin über der Hose über seinen Genitalbereich streichen, seine Hand zwischen die Beine der Straf- und Zivilklägerin an ihren Genitalbereich pressen). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Beschuldigten um den Vorgesetzten der Straf- und Zivilklägerin handelte und dieser sich trotz Kenntnis ihrer Vergangenheit über den von ihr geäusserten Willen hinwegsetzte. Auch die Kammer erachtet unter diesen Um- ständen eine Erhöhung auf CHF 800.00 für eine Übertretung als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips kann für die beiden weiteren zu beurteilenden Übergriffe eine Busse von CHF 700.00 ausgesprochen werden, so dass im Sinne einer Gesamtwürdigung eine Busse von total CHF 1‘500.00 als dem Verschulden angemessen erachtet wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung wird auf 15 Tage festgesetzt. VI. Zivilpunkt 21. Ausgangslage Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt wurde verzichtet (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 477 f.). Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Berufungsverhandlung die Abweisung der Zivilklage (pag. 693). Im Rahmen der Anschlussberufungserklärung vom 29. Januar 2019 wurde von Seiten der Straf- und Zivilklägerin nur der Punkt der Genugtuung angefochten (pag. 504). Beantragt wurde schliesslich eine Genugtu- ung von nicht unter CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2016 (mitt- lerer Verfall, pag. 701). Im Rahmen des Schlussvortrags an der Berufungsverhand- lung wurde zur Begründung zusammengefasst ausgeführt, es handle sich vorlie- gend um eine sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigungen am Ar- beitsplatz, also in einem Abhängigkeitsverhältnis. Die Auswirkungen auf die Straf- und Zivilklägerin seien gravierend. Die Vorfälle hätten zu einer Traumatisierung und 38 Retraumatisierung geführt. Sie sei depressiv geworden, zeitweise suizidal und ha- be Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt. Weiter sei die unbestrittenermassen bereits vorbestehende psychische Belastung deutlich erhöht worden. Die Straf- und Zivilklägerin sei längere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen und habe sich im Jahr 2016 zwei Wochen in eine Klinik begeben. Sie habe weiter kör- perliche und emotionale Symptome und die Übergriffe hätten auch kognitive Folgen gehabt. Auch zwischenmenschlich hätten diese zu einem Rückzug und zur völligen sexuellen Abstinenz sowie zu Schamgefühlen geführt. Der Beschuldigte habe von der Vergangenheit der Straf- und Zivilklägerin gewusst und die Übergriffe trotzdem begangen. Angesichts der Umstände und mit Blick auf entsprechende Entscheide betreffend Genugtuung erscheine vorliegend eine solche von mindestens CHF 8'000.00 zuzüglich Zins als gerechtfertigt (pag. 689 f.). 22. Theoretische Ausführungen / Erwägungen der Kammer Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachten Zivilklagen, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht oder aber freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen verweist das Gericht die Privatkläger auf den Zivilweg, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde, die Privat- kläger ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert haben, die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leisten oder der Beschuldigte freige- sprochen wird und der Sachverhalt nicht spruchreif ist (Art. 126 StPO). Der Sach- verhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiteres aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 19 und 41 zu Art. 126 StPO). Mit einem Grundsatzentscheid wird über den Grundsatz der Haftpflicht verbindlich geurteilt. Das Strafgericht kann sich auf einen Grundsatzentscheid beschränken, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs etwa unverhältnismässig aufwändig wäre (DOLGE, a.a.O., N 44 zu Art. 126 StPO). Ad Schadenersatz Gemäss Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem an- deren – absichtlich oder fahrlässig – widerrechtlich einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Für die übrigen theoretischen Ausführungen wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 477). Hinsichtlich Schadenersatz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die dies- bezüglichen Forderungen als zu wenig substantiiert erweisen. Im vorliegenden Ver- fahren wurde nicht näher präzisiert, in welchem Umfang Schadenersatz im Zu- sammenhang mit den strafbaren Handlungen geltend gemacht wird bzw. in wel- chem Verhältnis diese Forderungen zur hängigen bzw. sistierten Zivilklage stehen. Betreffend Erwerbsausfall aus der Straftat müsste die Straf- und Zivilklägerin etwa auch nachweisen, dass sie in der massgebenden Zeit eine entsprechende Stelle hätte annehmen können. Ein rein arbeitsrechtlicher Schaden kann vor dem Straf- gericht nicht eingeklagt werden. Damit besteht (zurzeit) kein klagbarer Anspruch und die Kammer kann über den Grundsatz der Haftpflicht – entgegen der Auffas- 39 sung der Vorinstanz – nicht verbindlich befinden. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. Ad Genugtuung Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfer- tigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Zu- messungskriterien für die Höhe der Genugtuung sind vor allem die Art und Schwe- re der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 117 E. 2.2.3; Urteil des BGer 4A_373/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2). Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung un- ter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 217). Aus dem Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und mehrfacher sexuel- ler Belästigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist offensichtlich, dass sie Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR hat. Entgegen der Auffassung der Vor- instanz kann im vorliegenden Verfahren – auch unabhängig von einem allfälligen Schadenersatz – darüber befunden werden. Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Miss- brauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Recht- sprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund be- sonderer Bemessungsfaktoren bzw. den konkreten Umständen des Einzelfalls (Ab- sicht, Rücksichtlosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit, Art und Auswir- kung des Übergriffs, Nichtabschätzbarkeit der Spätfolgen und damit verbundene Ängste, allgemeine Wesensveränderungen, Selbstverschulden, Gefälligkeit) zu re- duzieren oder zu erhöhen (vgl. zum Ganzen HÜTTE, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, Band 1, 2013, S. 156 ff.). Entscheidend für die Be- messung der Genugtuung ist das Mass des Eingriffs in die Persönlichkeit und die sexuelle Integrität des Opfers. Die Umstände der Tat sowie Alter des Opfers, Ge- schlecht und sexuelle Erfahrungen spielen dabei eine nicht unerhebliche Rolle (HÜTTE, a.a.O., S. 175). Der Beschuldigte küsste die Straf- und Zivilklägerin (u.a. mehrfach) gegen ihren Willen auf den Mund, Hals und das Dekolleté, berührte sie über ihren Hosen an ih- rem Genitalbereich, legte ihre Hand über seiner Hose auf seinen Genitalbereich und griff ihr in die Hose bzw. Unterhose an den Genitalbereich. Mit Blick auf die er- schwerenden Umstände des vorliegenden Einzelfalls (Wissen um belastende Ver- gangenheit der Straf- und Zivilklägerin, Abhängigkeitsverhältnis, weiterhin beste- hende körperliche und psychische Auswirkungen, vor allem bei Untätigkeit bzw. fehlender Ablenkung) und unter Berücksichtigung der gesprochenen Genugtu- ungsbeiträge bei schwerwiegenderen Sexualdelikten, erachtet die Kammer eine 40 Genugtuung von CHF 6‘000.00 als angemessen. Die Genugtuung ist ab dem 1. Mai 2016 zu verzinsen. Soweit weitergehend, ist die geltend gemachte Genugtu- ungsforderung abzuweisen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigungen 23. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'622.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen. Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 3'000.00, ge- hen deshalb zu seinen Lasten. 24. Entschädigungen Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Vertei- digung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Gestützt auf Art. 433 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Bst. a) oder die beschuldigte Person nach Artikel 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Bst. b.). 24.1 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 5. Februar 2021 (pag. 695 ff.) auf insgesamt CHF 5'790.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'790.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da für die vorinstanzlichen Freisprüche bzw. die Prüfung der diesbezüglichen Vor- würfe kein erheblicher (Mehr-)Aufwand angefallen ist, wurde zu Recht auf die Aus- richtung einer Entschädigung verzichtet. 41 24.2 Amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ Für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchung) machte Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 9. August 2018 einen Zeitaufwand von 39 Stun- den geltend (pag. 401 ff.). Die von Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte Entschädigung wurde mit separatem Beschluss vom 25. März 2021 festgelegt (pag. 730 ff.). Die Kammer erachtete für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt 32.17 Stunden als notwendigen, angemessenen und verhältnismässi- gen Zeitaufwand. Es erfolgte ferner eine Anpassung des Reisezuschlags und der geltend gemachten Auslagen für Kopien. Zur Begründung wird auf Ziffer 8 des Be- schlusses verwiesen (pag. 732 f.). Rechtsanwältin D.________ wird folglich durch den Kanton Bern für die unentgeltli- che Verbeiständung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'500.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'500.95 und der Straf- und Zivilklä- gerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'733.90, zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Auch die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ im oberinstanz- lichen Verfahren wurde mit separatem Beschluss vom 25. März 2021 festgesetzt (pag. 730 ff.). Im Berufungsverfahren machte Rechtsanwältin D.________ mit Honorarnote vom 5. Februar 2021 einen Zeitaufwand von 28 Stunden geltend (pag. 702 ff.). Die Kammer erachtete für das oberinstanzliche Verfahren dagegen max. 22.58 Stun- den als notwendigen, angemessenen und verhältnismässigen Zeitaufwand. Es er- folgte sodann eine Anpassung des geltend gemachten Reisezuschlags und der Auslagen für Kopien. Zur Begründung wird auf Ziffer 9 des Beschlusses vom 25. März 2021 verwiesen (pag. 734). Die Entschädigung von Rechtsanwältin D.________ wird im oberinstanzlichen Verfahren damit auf CHF 5'168.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'168.95 und der Straf- und Zivilklä- gerin zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'215.95, zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen 25. Für die Verfügungen (Eröffnungsformel) wird auf das Dispositiv verwiesen. 42 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 9. August 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1. von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, evtl. Drohung, angeblich mehrfach begangen ca. anfangs Juni 2016 in Bern, E.________ und evtl. an- derswo, z.N. C.________; 1.2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz durch Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 2. August 2017 in Bern; 2. A.________ schuldig erklärt wurde der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, fahrlässig begangen am 22. September 2016 in Bern. 3. Der A.________ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. September 2016 für eine Geldstrafe von 264 Tagessätzen zu je CHF 50.00, abzüglich 2 Tages- sätze als Untersuchungshaft, ausmachend somit CHF 13'100.00, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. Dies unter Verlängerung der Probezeit um 1/2 Jahr und Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der sexuellen Nötigung, begangen ca. Ende April/anfangs Mai 2016 in Bern, z.N. C.________; 2. der sexuellen Belästigung, mehrfach begangen ca. im April 2016 in E.________, auf der Autofahrt von Zürich nach Bern und in Bern, z.N. C.________; und in Anwendung der Art. 30, 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 189 Abs. 1, 198 StGB; Art. 27 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO 43 sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. 2. hiervor verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4’500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Februar 2018. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 8‘622.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00. III. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 30. August 2013 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 500.00, gewährten bedingten Vollzug wird eingestellt. 2. Für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren gemäss Ziff. III. 1. hiervor werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR und Art. 126 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b StPO erkannt: 1. A.________ wird verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 6'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2016 zu bezahlen. Soweit weitergehend, wird die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten aus- geschieden und keine Entschädigungen gesprochen. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 44 Leistungen ab 20.09.2019 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.17 200.00 CHF 4’633.35 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 742.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’376.15 CHF 413.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’790.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'790.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 5'790.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin D.________, wird für das erst- und oberinstanzliche Verfahren mit separatem Beschluss festgesetzt. VI. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Anschlussberufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv, aus- zugsweise; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 5. Februar 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. März 2021) Der Präsident: Oberrichter Vicari 45 Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 46