nachforderbarer Betrag CHF 175.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 767.25 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 175.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Straf- und Zivilklägerin für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin E.________, wird für das erstsowie oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: