10. Zur Bezahlung von CHF 1‘575.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 22. August 2018 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Ge- sundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern. 11. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 71 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- sowie oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: