A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1 OR weiter verurteilt: 4. Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Januar 2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 5. Soweit weitergehend wird die Forderung der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 6. Zur Bezahlung von CHF 5‘191.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 29. Juli 2017 an die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Gesundheitsund Fürsorgedirektion) des Kantons Bern.