2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen am 4. Januar 2017, um ca. 02:00 Uhr, und am 7. Januar 2017, um ca. 03:00 Uhr, in Bern zum Nachteil von D.________, 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern zum Nachteil von D.________, und gestützt darauf in Anwendung der Artikel 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198 aStGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.