Rechtsanwältin E.________ ist oberinstanzlich mit CHF 5'770.45 (inklusive Auslagen und MWST) zu entschädigen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwältin E.________ für das obersintanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwi- 68 schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).