Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 767.25 ausgerichtet (3.25 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 62.40 und Mehrwertsteuer auf CHF 712.40). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Rechtsanwältin E.________ machte für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin oberinstanzlich einen Aufwand von 25.75 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 207.90 geltend. Dies scheint angemessen. Rechtsanwältin E.__