Rechtsanwältin E.________ ist für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren (statt mit CHF 16‘712.30) mit CHF 17‘066.40 zu entschädigen. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner Verurteilung voll rück- und nachzahlungspflichtig, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 26.3 In oberer Instanz Die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 24. Januar 2019 eingereichte Honorarnote (pag. 1032 f.) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer angemessen. Rechtsanwalt B.__