Grundsätzlich bestünde kein Anlass darauf zurück zu kommen. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin E.________ für die Leistungen ab 1. Januar 2018 die mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen in der Höhe von CHF 353.00 allerdings versehentlich nur bei der Berechnung des vollen Honorars, nicht aber bei der Berechnung der amtlichen Entschädigung (pag. 891). Diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu korrigieren. Rechtsanwältin E.__