Mit Kostennote vom 28. August 2018 machte Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren bis 31. Dezember 2017 einen Aufwand von 38 Stunden und Auslagen von CHF 260.10 sowie ab 1. Januar 2018 einen Aufwand von 37.3 Stunden und Auslagen von CHF 353.00 geltend (pag. 877 f.). Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des erwähnten Tarifrahmens und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Grundsätzlich bestünde kein Anlass darauf zurück zu kommen.