II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 889 f.). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und seinem (ehemaligen) Verteidiger die Differenzen zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar auszurichten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Kostennote vom 28. August 2018 machte Rechtsanwältin E._____