67 26.2 In erster Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 13‘682.90 besteht kein Anlass. Sie wird wie im erstinstanzlichen Verfahrens bestimmt belassen (vgl. dazu Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;