In oberer Instanz Aufgrund seines Unterliegens vor oberer Instanz hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Diese werden auf CHF 5‘000.00 bestimmt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Für den Zivilpunkt werden wie bereits erwähnt keine Kosten ausgeschieden.