25. Verfahrenskosten 25.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird verurteilt und die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten, sich – exklusive amtlicher Entschädigung – belaufend auf CHF 12‘713.60 zu tragen. 25.2 In oberer Instanz