Weil die Sexualdelikte bezüglich der Gewalt an unterster Stelle anzusiedeln seien, sei die Genugtuung nicht zu erhöhen, auch wenn mehrfache Übergriffe vorliegen würden und die Privatklägerin nach wie vor unter den psychischen Folgen leide (zum Ganzen S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 970). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 20‘000.00 für die von der Privatklägerin erlittene seelische Unbill liegt – aus Sicht der Kammer – in Würdigung der Gesamtumstände innerhalb des ihr zustehenden Ermessens und ist oberinstanzlich zu bestätigen. Wie bereits erwähnt werden im Berufungsverfahren für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden.