In Übereinstimmung mit der Vertreterin der Privatklägerin sei jedoch festzuhalten, dass gravierendere Sexualdelikte denkbar seien, weshalb von einer Basisgenugtuung im unteren Rahmen, d.h. von CHF 15‘000.00, ausgegangen werden müsse. Aufgrund der Vergewaltigung ohne Kondom werde dieser Betrag um CHF 5‘000.00 erhöht. Weil die Sexualdelikte bezüglich der Gewalt an unterster Stelle anzusiedeln seien, sei die Genugtuung nicht zu erhöhen, auch wenn mehrfache Übergriffe vorliegen würden und die Privatklägerin nach wie vor unter den psychischen Folgen leide (zum Ganzen S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 970).