Sie ist damit genugtuungsberechtigt (vgl. dazu ferner S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 970). Bezüglich der Berechnung der Höhe der Genugtuung verwies die Vorinstanz auf die in der Literatur genannten Beträge für eine Basisgenugtuung aus Vergewaltigung von erwachsenen Opfern mit Beziehung zum Täter von CHF 15‘000.00 – CHF 25‘000.00, mit einem Zuschlag von CHF 5‘000.00 bei Vergewaltigung ohne Kondom. Weiter wies sie darauf hin, für Sexualdelikte mittlerer Schwere (sexuelle Nötigung oder sexuelle Handlungen) würden Beträge von CHF 3‘000.00 – 5‘000.00 genannt.