Die Privatklägerin sei über ihre Störung aufgeklärt, kenne die Symptome und habe Strategien für den Umgang damit im Alltag gelernt. Dennoch sei Anfang 2019 bei der Opferhilfe ein Gesuch für eine dritte Tranche Psychotherapie (zusätzlich zu den bisher bewilligten 70 Stunden) gestellt worden. Die Kammer hatte in der Berufungsverhandlung ebenfalls den Eindruck, dass die Vorfälle die Privatklägerin nach wie vor – d.h. noch fast drei Jahre später – stark belasten. Es ist erstellt, dass die Privatklägerin durch die Delikte des Beschuldigten eine immaterielle Unbill erlitt. Sie ist damit genugtuungsberechtigt (vgl. dazu ferner S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.