Für die Kammer bleibt damit zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war. Die Vorinstanz würdigte den Therapiebericht vom 3. Juli 2018 (pag. 831 f.) zutreffend und hielt fest, daraus gehe klar hervor, dass die Privatklägerin durch die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten und die Folgen davon schwer belastet worden sei. Diesen Eindruck habe auch das Gericht gehabt, habe die Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch sehr aufgewühlt und verunsichert gewirkt sowie wiederholt geweint (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 969 f.).