Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten – antragsgemäss – zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2017 an die Privatklägerin für die im Zusammenhang mit der Vergewaltigung, den sexuellen Nötigungen und der sexuellen Belästigung erlittene immaterielle Unbill (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 970). Oberinstanzlich verlangt die Privatklägerin ebenfalls eine Genugtuung von CHF 20‘000.00. Für die Kammer bleibt damit zu beurteilen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in ihrer Höhe gerechtfertigt war.