24. Genugtuung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Genugtuung sind zutreffend, weshalb vorab darauf verwiesen wird (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 968). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten – antragsgemäss – zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. Januar 2017 an die Privatklägerin für die im Zusammenhang mit der Vergewaltigung, den sexuellen Nötigungen und der sexuellen Belästigung erlittene immaterielle Unbill (S. 67 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;