Auch vor oberer Instanz lässt sich noch nicht abschätzen, welcher weitere Schaden der Privatklägerin aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten noch entstehen wird, weshalb die Forderung der Privatklägerin soweit weitergehend auf den Zivilweg zu verweisen ist. Somit ist der Beschuldigte auch oberinstanzlich zu verurteilen, der Zivilklägerin Schadenersatz von CHF 5‘191.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Juli 2017, Schadenersatz von CHF 3‘039.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. Oktober 2017, Schadenersatz von CHF 450.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. März 2018, Schadenersatz von CHF 450.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem