und pag. 824 f.) korrekt. Die von der Vorinstanz angenommenen Schadenersatzpositionen (Aufenthalt im Frauenhaus, Soforthilfe und therapeutische Leistungen) sind zu erstatten. Auch vor oberer Instanz lässt sich noch nicht abschätzen, welcher weitere Schaden der Privatklägerin aus dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten noch entstehen wird, weshalb die Forderung der Privatklägerin soweit weitergehend auf den Zivilweg zu verweisen ist.