64 schuldigten noch entstehen werde, weshalb die Forderung der Privatklägerin soweit weitergehend (antragsgemäss) auf den Zivilweg verwiesen werde (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 968). Aufgrund der erfolgten Schuldsprüche erachtet auch die Kammer die Voraussetzungen zur Leistung von Schadenersatz als erfüllt. Die Vorinstanz berechnete den Umfang der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gestützt auf die von der Zivilklägerin eingereichten Belege (pag. 722 ff., pag. 735, pag. 777, pag. 804 ff. und pag.