Weiter verwies die Vorinstanz auf Art. 7 des Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5), wonach die Ansprüche, die der Kanton gestützt auf das OHG geleistet habe, im Umfang der kantonalen Leistungen von der anspruchsberechtigten Person auf den Kanton übergehen. Zudem hielt sie fest, gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO sei zur Zivilklage berechtigt, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten sei. Der Kanton Bern (handelnd durch die GEF) habe die bisherigen Kosten übernommen (S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 967 f.).