Ausserdem sei die Privatklägerin aufgrund der Vorfälle von der Opferhilfe ______ an eine Therapeutin verwiesen worden, bei welcher sie seit dem 18. April 2017 in Therapie sei. Bei all diesen Kosten handle es sich um einen Schaden, der natürlich und kausal zum rechtswidrigen und schuldhaften Handeln des Beschuldigten sei (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 967). Die Voraussetzungen für Schadenersatz sind damit erfüllt. Weiter verwies die Vorinstanz auf Art. 7 des Opferhilfegesetz (OHG;