23. Schadenersatz Vorab kann auf die allgemeinen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz (Art. 41 des Obligationenrechts [OR; SR 220]) verwiesen werden (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 967). Die Vorinstanz hielt fest, die Privatklägerin habe aufgrund der vorliegend zu beurteilenden Taten des Beschuldigten während mehr als drei Monaten im Frauenhaus gelebt und Soforthilfe erhalten, was entsprechende Kosten verursacht habe. Ausserdem sei die Privatklägerin aufgrund der Vorfälle von der Opferhilfe __