Vorliegend griff der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachtsabend 2016 in der Küche unvermittelt an den Po, was der Privatklägerin einen Schock einjagte. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und obwohl er bereits vor der Einreise der Privatklägerin zweifelsfrei wusste, dass diese keine sexuellen Kontakte mit ihm wünschte. Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechtmässig verhalten können. Insgesamt wiegt das Verschulden des Be-