Es kann ihm keine schlechte Legalprognose attestiert werden. Weil die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist, erübrigen sich Ausführungen zur Verbindungsbusse. Ferner wird integral auf die Erwägungen der Vorinstanz zum bedingten Strafvollzug sowie zur Verbindungsbusse verwiesen (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 963). Zusammengefasst werden der Vollzug der Freiheits- und der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit wird je auf zwei Jahre festgesetzt. 21.5 Busse für die sexuelle Belästigung