keine Änderung in der Anstellung bekannt gab. Insgesamt ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern sich an den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt etwas verändert haben sollte. 21.4 Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Der Kammer erscheint in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angemessen, dem Beschuldigten sowohl betreffend die Freiheitsstrafe als auch bezüglich der Geldstrafe den bedingten Strafvollzug zu gewähren. Es kann ihm keine schlechte Legalprognose attestiert werden.