Die erstinstanzlich für den Vorfall vom 4. Januar 2017 veranschlagte Geldstrafe von 2 Monaten erscheint der Kammer – unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens – hingegen als deutlich zu tief (vgl. S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 962). 21.2 Zwischenfazit Demnach sind die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu bestätigen. 21.3 Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 110.00 festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 964).