62 gen und den Täterkomponenten. Festgehalten sei lediglich, dass die Kammer die von der Vorinstanz für die sexuelle Nötigung am 7. Januar 2017 ausgefällte Freiheitsstrafe von 13 Monaten als angemessen erachtet (vgl. S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 961). Die erstinstanzlich für den Vorfall vom 4. Januar 2017 veranschlagte Geldstrafe von 2 Monaten erscheint der Kammer – unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens – hingegen als deutlich zu tief (vgl. S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;