21. Weitere Strafzumessung 21.1 Strafe für die sexuellen Nötigungen, Verschlechterungsverbot, Täterkomponenten Nachdem die Kammer dem erstinstanzlichen Strafmass bereits nach der Bemessung der Einsatzstrafe sehr nahe kommt und offensichtlich ist, dass dieses nach der Festlegung der Strafen für die sexuellen Nötigungen sowie nach Berücksichtigung der Täterkomponenten, welche sich in casu nicht strafmindernd auswirken, weit überschritten wird und die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Strafen für die sexuellen Nötigun-