Die Tat war für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. Demnach wirkt sich das subjektive Tatverschulden insgesamt neutral aus. 20.3 Fazit Tatkomponenten Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer eine Einsatzfreiheitsstrafe von mindestens 22 Monaten als angemessen.