Der Beschuldigte wandte wie bereits erwähnt nur wenig Gewalt an, vollzog den Geschlechtsverkehr aber ungeschützt. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere unter Berücksichtigung des Strafrahmens sowie verglichen mit anderen denkbaren Sachverhaltsvarianten – ohne das objektive Tatverschulden zu bagatellisieren – noch einigermassen leicht. 20.2 Subjektive Tatschwere Beweggründe und Ziele: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit dem Ziel der eigenen sexuellen Befriedigung. Beides wirkt sich neutral aus. Vermeidbarkeit der Verletzung des Rechtsguts: Die Tat war für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar.