längerem vorschwebte. Die Privatklägerin leistete in ihrer ausweglosen Situation nebst den Stopprufen keine grosse Gegenwehr. Mit dem konnte der Beschuldigte allerdings bereits rechnen, wusste er aufgrund der Vorfälle vom 4. und 7. Januar 2017 doch, dass sich die Privatklägerin gegen ihn nicht erfolgreich zur Wehr setzen kann. Angesichts dieser Umstände erscheint das Vorgehen des Beschuldigten zumindest minimal geplant. Der Beschuldigte wandte wie bereits erwähnt nur wenig Gewalt an, vollzog den Geschlechtsverkehr aber ungeschützt.