Selbst nachdem der Beschuldigte kurz inne hielt und die Privatklägerin erneut Stopp schrie, machte er unbeeindruckt weiter. Dabei nützte der Beschuldige seine körperliche Überlegenheit, die Situation, in welcher sich die Privatklägerin angesichts ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, ihrer mangelnden Sprach- und Ortskenntnisse sowie ihrer Stellung als gekündigtes Aupair aus den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) befand sowie den Umstand, dass er mit der Privatklägerin alleine in der Wohnung war und diese somit von niemandem Hilfe erwarten konnte, rücksichtslos aus und holte sich das, was ihm seit