Er nötigte die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr, obwohl diese ihm zuvor bereits mehrfach – insbesondere im Rahmen der Geschehnisse vom 4. und 7. Januar 2017 sowie in der Chatkonversation – ausdrücklich klar gemacht hatte, dass sie keinerlei körperlichen und sexuellen Kontakt mit ihm wollte. Zudem setzte er sich über ihre wiederholten Stopprufe hinweg, indem er sie am Gesäss festhielt, von hinten in sie eindrang und Stossbewegungen machte. Selbst nachdem der Beschuldigte kurz inne hielt und die Privatklägerin erneut Stopp schrie, machte er unbeeindruckt weiter.