61 Verwerflichkeit des Handelns: Der Beschuldigte nutzte gewissermassen den letzten Moment, um sich zu holen, was er wollte. Er nötigte die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr, obwohl diese ihm zuvor bereits mehrfach – insbesondere im Rahmen der Geschehnisse vom 4. und 7. Januar 2017 sowie in der Chatkonversation – ausdrücklich klar gemacht hatte, dass sie keinerlei körperlichen und sexuellen Kontakt mit ihm wollte.