Zudem besteht die Gefahr einer chronischen Erkrankung und/oder einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit (zum Ganzen pag. 1129 f.). Welche Folgen die Tat für die Privatklägerin noch haben wird, lässt sich nach diesen Ausführungen trotz bereits mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung nicht sagen. Die Kammer hatte in der Berufungsverhandlung den Eindruck, dass die Privatklägerin noch immer stark mit den Erinnerungen resp. dem Vorfall zu kämpfen hat.