Insbesondere das Geschehnis am 16. Januar 2017 verursachte bei der Privatklägerin eine Posttraumatische Belastungsstörung, die sich in grossen Ängsten, Unsicherheiten, Gefühlen des Ausgelie- fert- und Hilflosseins, Depressionen und körperlichen Manifestationen sowie falshbacks etc. äussert. Die Privatklägerin hat noch heute grosse Angst, wenn sie sich in die Nähe des Domizils des Beschuldigten begeben muss, zum Beispiel für die Psychotherapie, weil sich die Praxis im selben Quartier befindet wie die Wohnung des Beschuldigten.