In casu zog der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin gegen sich hoch, so dass sie vor ihm zu knien kam. Danach drang er von hinten in sie ein, machte – trotz der Stopprufe der Privatklägerin – Stossbewegungen und hielt sie mit beiden Händen am Gesäss fest. Die Gewaltanwendung ist im vorliegenden Fall damit geringer als in anderen Vergewaltigungsfällen. Die Privatklägerin trug keine körperlichen Verletzungen davon. Dennoch hatte der Vorfall erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin.