20. (Einsatz)Strafe für die Vergewaltigung 20.1 Objektive Tatschwere Bei der Vergewaltigung bemisst sich die objektive Tatschwere primär nach den eingesetzten Nötigungsmitteln und deren Auswirkung auf das Opfer (Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.1.1). Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung (BGE 131 IV 167 E. 3). Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts: In casu zog der Beschuldigte die auf dem Bauch liegende Privatklägerin gegen sich hoch, so dass sie vor ihm zu knien kam.