19. Strafrahmen und schwerstes Delikt Die Strafandrohung für Vergewaltigung lautet gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Sexuelle Nötigung wird nach Art. 189 Abs. 1 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, bestraft. Für die sexuelle Belästigung ist gemäss Art. 198 aStGB eine Busse auszufällen. Die abstrakt höchste Strafandrohung liegt in casu somit bei der Vergewaltigung, weshalb bei der Festsetzung der Einsatzstrafe von diesem Schuldspruch auszugehen ist.