Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan. 15.3 Fazit Der Beschuldigte ist – in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs – der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu sprechen.