Der Beschuldigte wusste bereits vor der Einreise der Privatklägerin am 19. Dezember 2016, dass diese nicht an ihm interessiert war und keinen Körperkontakt zu ihm wünschte. In den Tagen nach der Ankunft der Privatklägerin stellte sich nichts Gegenteiliges heraus. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 198 aStGB sind demnach erfüllt, wobei von direktem Vorsatz des Beschuldigten auszugehen ist. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich oder dargetan.